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Presse aktuell 2003
Berlin, 10.06.2003
Mieterbund-Direktor Franz-Georg Rips:
Mietrechtsreform: Praxistest bestanden
Bundesgerichtshof trifft mehrere Grundsatzentscheidungen
(dmb) „Mit der vor knapp zwei Jahren in Kraft getretenen Mietrechtsreform ist eine Reihe von Verbesserungen für Mieterinnen und Mieter wirksam geworden. Klarstellende Regelungen, vor allem im Bereich der Betriebskosten und der Mieterhöhungen wirken sich streitmindernd aus. Es zeigt sich aber auch“, so Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), auf einer Pressekonferenz in Berlin, „dass durch missverständliche Formulierungen neue Streitpunkte entstanden sind, dass einige Fragen durch die Mietrechtsreform nicht beantwortet wurden.“ Hier sei jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) gefordert. Das höchste deutsche Gericht werde in den nächsten Wochen Grundsatzentscheidungen zu Themen wie Kündigungsfristen, Mietminderung, Eigenbedarf und Schönheitsreparaturen veröffentlichen.
Mietrechtsreform
Seit dem 1. September 2001, dem Inkrafttreten der Mietrechtsreform, haben die Rechtsberater der 350 DMB-Mietervereine rund 1,7 Millionen Rechtsberatungen nach dem neuen Recht durchgeführt.
„Das neue Mietrecht hat diesen großen Praxistest bestanden“, bilanzierte Rips. Bewährt habe sich die Zusammenfassung der mietrechtlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und die Anordnung der Vorschriften nach dem typischen Ablauf eines Mietrechtsverhältnisses.
Vorteilhaft und streitmindernd wirkt sich vor allem die Neuregelung zu der Abrechnungs- und Ausschlussfrist bei Betriebskosten aus. Danach muss der Vermieter spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode die Abrechnung für die „kalten“ Betriebskosten oder die Heizkosten seinen Mietern vorgelegt haben. Hält er diese Frist nicht ein, kann er keine Nachforderungen für diesen Abrechnungszeitraum stellen.
„Fast jede dritte Rechtsberatung unserer Mietervereine dreht sich um Betriebskosten. Die häufigsten Fragen sind: Bis wann muss der Vermieter abgerechnet haben und kann er noch nach Jahren mehr oder weniger hohe Nachforderungen stellen“, erklärte Rips. „Diese Fragen lassen sich jetzt eindeutig klären. Hier hat die Mietrechtsreform Rechtssicherheit gebracht.“
Positiv, so der Mieterbund-Direktor, sind zum Beispiel auch im Mieterhöhungsrecht die Einführung eines qualifizierten Mietspiegels und die sich hieraus ergebenden Beweisfunktionen oder die Stärkung der Rechte von Menschen mit Behinderungen, hinsichtlich einer barrierefreien Gestaltung der Wohnung.
Änderungen Mietrecht
Der Bundesrat hat am 11. Mai die Reform des Mietrechts verabschiedet.
Das neue Mietrecht ist am 1. September 2001 in Kraft getreten.
Die wesentlichen Änderungen des neuen Mietrechts:
1. Mieterhöhungen: Statt bisher 30 % darf die Miete künftig alle drei Jahre nur noch um 20 % steigen.
2. Kündigungsfrist: Für Mieter soll sie auf drei Monate gesenkt werden. Für Vermieter beträgt sie - je nach Dauer des Mietverhältnisses - künftig 3, 6 bzw. 9 Monate.
3. Mietspiegel: Einführung eines so genannten qualifizierten Mietspiegels. Dieser Mietspiegel muss nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von Gemeinden, Interessenvertretern von Mietern und Vermietern anerkannt sein.
4. Modernisierungskosten: Weiterhin Erhöhung der Miete um 11% auf die Wohnung entfallende Modernisierungskosten.
5. Mieterhöhung wegen gestiegener Kapitalkosten: entfällt
6. Index- und Staffelmietverträge: Zeitlich unbeschränkt zulässig. Bei der Staffelmiete weiterhin Sonderkündigungsrecht des Mieters nach 4 Jahren. Mieterhöhung bei der Indexmiete nur nach dem Preisindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Deutschland.
7. Zeitmietvertrag: Nur noch "echte" Zeitmietverträge möglich. Der Zeitmietvertrag mit Verlängerungsanspruch (BGB 564 c Abs. 1) entfällt.
8. Betriebskosten: Abrechnung innerhalb 12 Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode.
Abrechnung verbrauchsabhängig.
9. Zerrüttungskündigung: Verbesserungen für Mieter bei fristlosen, so genannten Zerrüttungskündigungen. - Der Vermieter muss die Störung des Hausfriedens nachweisen.
10. Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen: Bei Eigenbedarfs und Verwertungskündigungen bundesweit einheitliche Kündigungssperrfrist von 3 Jahren. Sie kann durch die Länder auf 10 Jahre verlängert werden.
11. Behinderte und ältere Menschen: Behinderte und Senioren können bei Bedarf künftig die Genehmigung zum Wohnungsumbau auf eigene oder öffentliche Kosten vom Vermieter verlangen.
12. Mitbewohner einer Hausgemeinschaft: Verbesserter Kündigungsschutz für in einer auf Dauer angelegten Hausgemeinschaft lebende Bewohner einer Wohnung.
13. Erben: Erleichterte Kündigung nicht in der Wohnung lebender Erben. - Es ist kein berechtigtes Interesse mehr nachzuweisen.
14. Der Vermieter muß 3 Monate vor Beginn der Bauarbeiten wegen Modernisierung diese Maßnahmen dem Mieter ankündigen.