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Hausverwalter haftet nicht für Gemeinschaftsschulden
Teilt ein Hausverwalter den städtischen Versorgungsbetrieben die Übernahme der Hausverwaltung mit und bittet er, künftig alle Rechnungen für das Anwesen an ihn zu schicken, so kann daraus keine persönliche Haftung des Verwalters für die Bezahlung der Rechnungen hergeleitet werden.
Urteil des KG Berlin vom 24.05.2004
12 U 328/02
MDR 2004, 988
KGR Berlin 2004, 471