forsetis 28.07.2017 13:32
Wenn es wirklich die Abrechnung aus 2015 betrifft, dann ist die mittlerweile verfristet. Abrechnungen der Betriebskosten, zu denen auch die Heizkosten gehören, müssen spätestens 12 Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen. Wann hat die Freundin die Abrechnung erhalten, für welchen Abrechnungszeitraum gilt sie und wurde der Mietzeitraum richtig angegeben?
Für das Ablesen der Zähler sind Mieter und Vermieter zuständig, der Vermieter als einziger Vertragspartner des Abrechnungsdienstleisters muss aber den entsprechenden Auftrag erteilen. Denn wenn die Wohnung vorher vermietet war, müssen ja Zählerstände vorhanden gewesen sein.
B.Schweizer 28.07.2017 15:39
"Was sollen wir jetzt machen, wie kann man dagegen angehen, wer ist im Recht, wer ist dafür verantwortlich das die Zählerstände abgelesen werden beim Einzug?" - Zitat von AndreasDecker94
Eine Zwischenablesung ist nach § 9b Abs. 1 HeizKV vom Gebäudeeigentümer, in der Regel also vom Vermieter, durchzuführen. Dies ist aber nachträglich nicht mehr wichtig. Der Zählerstand kann ohnehin nicht rückwirkend abgelesen werden.
Ohne vorliegenden Ablesewert sind die Jahreskosten der Wohnung komplett nach Gradtagzahlen auf die einzelnen Nutzungszeiträume zu verteilen. Die Gradtagzahlentabelle lässt sich vom Forum und waermewellenheizungen.com/wo-heizung-ablesen/ aus direkt ablesen. Es wäre also zunächst festzustellen, ob in der Mieter in der Abrechnung tatsächlich mit den Kosten des gesamten Jahres belastet wurde. Dann kann der zutreffende Mieteranteil berechnet werden. Anschließend sind die Einwendungen vom Vermieter - am besten schriftlich - nach Grund und Höhe mitzuteilen. An dieser Stelle ist dann auch ein Endergebnis der Abrechnung bekannt. Falls dann noch ein unstreitiger Nachzahlungsbeitrag verbleibt, ist dieser auszugleichen. Ansonsten hätte der Vermieter ein Guthaben auszuzahlen. Wenn die Parteien keine Einigkeit herstellen können, wird notfalls ein Gericht entscheiden müssen.