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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo!
also, ich bin schon schwer am stöbern im angeblich allmächtigen internetz, habe aber immer nur teile meines aktuellen problems entdecken können und die informationen sind recht widersprüchlich. also hab ich mich entschlossen dieses forum (welches mir zu diesem thema bisher mit am besten gefällt) mal mit meiner geschichte zu belästigen:

ich wohne mit meiner freundin seit sommer 2000 in einer nach dem 2. förderweg ausgeschriebenen wohnung im kreis siegen-wittgenstein,nrw.
den dafür nötigen wohnberechtigungsschein bekamen wir damals recht einfach da ich mit meiner ausbildung gerade fertig und meine freundin bis dahin schülerin war und ihre ausbildung im selben monat begann.
den wbs, so unsere vermieterin, müssten wir nur einmal beantragen, dann erst u.U. wieder wenn wir irgendwann einmal in eine andere geförderte wohnung einziehen würden. so weit, so gut.

mittlerweile verdienen wir jeweils etwas über € 25.000 im jahr, würden also definitiv keinen wbs mehr bekommen.

nun kommt das was mir sorgen macht (kann natürlich sein dass dies durch das "stille-post-prinzip" ("kenn einen der hat gehört von einem der einen kennt..." ;) nicht ganz korrekt ist, aber daher poste ich ja hier...):

angeblich werden die wbs-ansprüche hier im kreis von zeit zu zeit geprüft, nachzahlungen für mehrere jahre in regionen von € 1500,- und mehr kämen auf "sünder" zu.

dabei läuft mir z.bsp. häufiger der begriff "zulässiger höchstbetrag für diese wohnung" über den weg.

hier also meine fragen:

1.) hat mich meine vermieterin belogen als sie sagte man müsse den wbs pro wohnung nur einmal beantragen?
2.) können nachforderungen auf uns zukommen?
3.) wenn ja, für welchen zeitraum und in welchem preislichen umfang?
4.) ist "der zulässige höchstbetrag für meine wohnung" am mietspiegel orientiert oder wie kann ich diesen in erfahrung bringen?
5.) mein problem ist die absolute unkenntnis in diesem bereich; an wen kann ich mich regional wenden ohne ins offene messer zu laufen, eine prüfung quasi herauszufordern?

ich bedanke mich schon jetzt für jede hilfe,

mfg,

k-man

2 Kommentare zu „WBS Gültigkeit; Nachzahlungen? "zulässiger Höchstbetrag”

Susanne Experte!

1.nein
2. es gibt für nicht Bedürftige sog. Fehlbelegungsabgaben-dabei wird allerdings das derzeitige Einkommen berechnet, demnach können hier m.E. keine Nachforderung erhoben werden, sonder der Fehlbelegungszuschlag erhöht nur die Miete für die Zukunft.
3. k.A.
4. k.A.
5. ARGE

tenant61 Experte!

. zu4: als richtlinie gilt die ortsübliche vergleichsmiete, also der mietspiegel. manche gemeinden schlagen ein bisschen über die stränge bei der festsetzung der fehlbelegeabgabe. dagegen darf man sich dann ggfs wehren.

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