fin
Wenn Sie Ihre Küche selbst bezahlt haben, diese also Ihnen gehört, so können Sie diese selbstverständlich mitnehmen, da Ihr Eigentum.
Die alte Küche des Vermieters muß zurück aufgebaut werden, bzw. die Teile die davon noch existieren. Wenn der Vermieter selbst Teile davon entsorgt hat, so ist das ausschließlich sein Problem.
medion99993
Danke erstmal für die schnelle Antwort.
Natürlich haben wir diese Küche selbst bezahlt. Wir haben Sie ja auch schon eione Wohnung davor gekauft. Aber der Anwalt beruft sich auf den passus im Mietvertrag der da folgend lautet:
Sämtliche Um- und Einbauten sowie alle vom Mieter ausgefürten Veränderungen gehen bei Auszug kostenlos in den Besitz des Vermieters über.
Was jetzt ?? Gibt es da irgentwelche Gesetzte oder Urteile die ich lesen kann??
Gruß
medion <!-- s --><!-- s --> <!-- s --><!-- s -->
fin
Dieser Passus dürfte sittenwidrig sein. Zum Anwalt gehen mit dem Mietvertrag und die Sache mit der Küche erzählen! Damit käme der Vermieter vor Gericht nicht durch. Das Geld für den Anwalt würde ich an Ihrer Stelle investieren. Auf jeden Fall aber Ihre Küche abbauen und mitnehmen, die alte wieder hinstellen! Wenn es sein muß bei Nacht und Nebel.
medion99993
O.K.
Aber wo kein Geld ist kann ich auch nichts investieren. Das mit der Nacht und Nebel Aktion werde ich wohl so oder so machen müssen. Ich werde dann auch eine andere Küchenzeile hinstellen. Meine Angst ist halt dahin, das man uns wieder mit einer einsweiligen Verfügung kommt.
Es muß doch aber bestimmt auch schon andere geben die einen ähnlichen Fall hatten?
Gruß
Medion
fin
Ich denke kaum, daß es viele Vermieter gibt, die eine Küche des Mieters als Ihr Eigen erklären wollen. Anders wäre es wenn der Vermieter eine Einbauküche installiert hatte. Diese wäre natürlich dann in der Wohnung zu lassen. Oder wenn der Vermieter dem Mieter die Küche abgekauft hätte.
Rano
Schau doch bitte mal auf <!-- m --> http://dejure.org/gesetze/BGB/552 http://dejure.org/gesetze/BGB/552.html <!-- m -->
nach!
§ 539 und § 552
§ 552 enthält folgende klare Aussage:
(2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
Damit ist der Passus den Du zitiert hast schon hinfällig. Er bezieht sich ohnehin nicht auf Mobiliar sondern auf Dinge, die Du fest mit dem Mietgegenstand (Wohnung) verbunden hast. Also z.B. ein Fenster oder einen Heizkörper.
Grundsätzlich darfst Du alles an Mobiliar wieder mitnehmen!
Frage: Ist an Teilen der alten Küche, die noch vorhanden sind, das Alter und der Zustand dieser Küche zu erkennen? Dann würde ich hier fix mal eine "Beweissicherung" vornehmen!
Dann dürfte der Schadensersatzanspruch - der m.E. nicht besteht - sich ja ohnehin nur auf ein paar Euro erstrecken! <!-- s --><!-- s -->
Ich würde mir da nicht so viele Sorgen machen!
Gruß
Ralph