Berthelstal 27.08.2012 16:33
Wenn Ihnen die Nutzung des Wäscheplatzes bereits bei Ausfertigung des Mietvertrages zugesichert war und keine wohnwertigen Veränderungen durchgeführt wurden, ist das auch keine wohnwertverbessernte Maßnahme. Diese muß nachhaltig sein. Das heißt: Sie müssen davon auch einen unmittelbaren Mehrnutzen haben.
Deerhound 15.12.2012 00:40
Nach sage und schreibe fast 3 Monaten habe ich eine Antwort von meinem Vermieter auf den Widerspruch gegen das Mieterhöhungsverlangen erhalten.
Dieser stellte in dem Schreiben klar, dass auch eine Grünfläche im Hof, bei mir ist das nur eine Wiese mit Wäschestangen, ein wohnwerterhöhendes Merkmal ist, auch wenn im Mietspiegel als wohnwerterhöhendes Merkmal "Garten(mit)benutzung (Nutz- & Ziergarten, Sitzecke)" steht, dies ist seiner Meinung nach das gleiche.
Dieser Wäscheplatz besteht schon seit x-Jahren, und es wurde auch in den Jahren zuvor nichts verbessert bzw. geändert.
Kann der Vermieter nun im Nachhinein das Vorhandensein dieser Grünfläche (Wiese) nun als wohnwerterhöhendes Merkmal benutzen, um sein Mieterhöhungsverlangen geltend zu machen?
Im Mietvertrag ist nicht einmal ein Erwähnung von einer Grünfläche.