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Hunde
Nach Auffassung vieler Gerichte gehört die Haltung eines Hundes nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch. Danach darf sich der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters keinen Hund anschaffen (OLG Hamm, RE WM 81, 53; LG Konstanz, DWW 87,196; AG Berlin-Neukölln, MM 91, 36
. Nach Meinung anderer Gerichte gehört das zu den selbstverständlichen Rechten des Mieters, für die er nicht die Einwilligung des Vermieters benötigt (AG Köln, MDR 97, 344; AG Friedberg/Hessen, WM 93,398; AG Dortmund, WM 89, 495). Das gelte insbesondere in einem Einfamilienhaus (LG Hildesheim, WM 89, 9). Zumindest bei einem sehr kleinen Hund (Yorkshireterrier) bestünden auch in einem Mehrfamilienhaus keine Bedenken (LG Kassel WM 97, 260; LG Düsseldorf, WM 93, 04).
Die Haltung eines so genannten Kampfhundes zählt nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch (LG Krefeld, WM 96,533; LG München I, WM 93,669; AG Berlin-Pankow/Weißensee, GE 2000, 65): Es kommt nicht darauf an, ob der Hund im Einzelfall tatsächlich eine Gefahr darstellt. Das sieht das Landgericht Offenburg (WM 98,285) für ein vermietetes Einfamilienhaus anders: Der Mieter müsse zwei ohne Erlaubnis gehaltene Kampfhunde nicht wieder abschaffen, solange es nicht zu einem bedrohlichen Verhalten oder konkreten Belästigungen komme.
Tipp:
Bevor sich der Mieter einen Hund zulegt, sollte er den Vermieter in jedem Fall vorher schriftlich um Erteilung seiner Zustimmung bitten. Sonst geht er das Risiko ein, das lieb gewonnene Tier wieder abschaffen oder sich eine andere Wohnung suchen zu müssen.