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Diese Kündigungsmöglichkeit ist nach ZVG § 57c eingeschränkt, wenn Mieter oder Pächter einen verlorenen Baukostenzuschuß geleistet hat. Ein solcher verlorener Baukostenzuschuß kann in Geld oder Sachleistungen erfolgt sein. Es muß nachweislich Wohn- oder Nutzraum geschaffen oder, weil zerstört, instandgesetzt werden. Das Anbringen einer Kloschüssel oder das Tapezieren einer Wohnung reicht hier nicht. Der Baukostenzuschuß muß, um von der Regelung ZVG § 57c berücksichtigt zu werden, ein echter verlorener Baukostenzuschuß sein. Existieren Rückzahlungsregelungen im Mietvertrag, greift die Regelung nicht. Für eine gewisse Zeit kann der Ersteher aufgrund dieser Regelung u. U. nicht kündigen. <br />
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Mietern von Wohnraum steht der gleiche Kündigungsschutz zu, die sie bei Verkauf der Wohnung hätten. D. h. ihnen kann nur gekündigt werden, wenn der Vermieter hierzu Gründe hat, z. B. Eigenbedarf. <br />
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Handelt es sich bei einer versteigerten Wohnung um eine umgewandelte Eigentumswohnung im Sinne BGB 577a, gelten die Einschränkungen dieser Norm. Es kann erst nach 3 Jahren, bzw. 10 Jahren gekündigt werden. <br />
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Die Kündigungsrechte der Ersteher gelten nicht für Teilungsversteigerungen.<br />
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