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Mieter muss zulässige Weitervermietung beweisen

Ein Mietvertrag über Gewerberäume enthielt folgende Klausel: „Der Mieter ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Nachmieter zu übertragen, sofern in der Person oder in dem Geschäftszweck des Nachmieters kein wichtiger Grund zur Ablehnung vorliegt.”

Unter Berufung hierauf erklärte der Mieter, der zugleich Geschäftsführer der B. GmbH war, er „beabsichtige”, die Rechte und Pflichten gem. § 7 des Mietvertrages mit Wirkung zum 1.10.1997 auf die B. GmbH zu übertragen und bat um Stellungnahme bis zum 22.9.1997. Darauf antwortete der Vermieter am 15.9.1997, er habe die „gewünschte Änderung per 1.10.1997 vorgemerkt”. Da weder der bisherige Mieter noch die B. GmbH in der Folgezeit Miete zahlten, erhob der Vermieter Zahlungsklage.

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob durch den geführten Schriftverkehr die mietvertraglichen Pflichten auf die B. GmbH übergegangen waren. Die abgegebenen Erklärungen reichten hierfür nicht aus. Der Vermieter durfte die Mitteilung, dass der Mieter eine solche Übertragung beabsichtigte, als bloße Ankündigung verstehen, verbunden mit der Bitte, vorab zu bestätigen, dass aus seiner Sicht keine Bedenken hiergegen bestünden. Dies legt die weitere Auslegung nahe, dass der Mieter erst die Reaktion des Vermieters abwarten wollte, ehe er sein Vorhaben verwirklichte. Dafür spricht auch seine Bitte an den Vermieter, sich bis zum 22.9.1997 zu erklären, also bis zu einem Zeitpunkt, in dem die beabsichtigte Übertragung zum 1.10.1997 noch ohne Zeitnot vorgenommen werden konnte. Dem entspricht auch das Antwortschreiben des Vermieters, in dem er mitteilte, die „gewünschte Änderung per 1.10.1997 vorgemerkt” zu haben. Dem ist zu entnehmen, dass er vorab sein Einverständnis mit der bislang nur beabsichtigten Änderung erklärte - sofern diese auch wirklich vorgenommen wurde.

Damit stand fest, dass das ursprüngliche Mietverhältnis fortbestand und der Mieter zur Fortzahlung der Miete verpflichtet war.

Urteil des BGH vom 16.02.2005
XII ZR 162/01
BGHR 2005, 766
MDR 2005, 618

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