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Immobilienzwangsversteigerung.

Der Ablauf einer Versteigerung ist vom Gesetzgeber geregelt, und auch das Verhalten während der Auktion unterliegt klaren Regeln: Ob Verkehrswerte, Zuschlagsgrenzen oder Verteilungstermine - ARAG Experten geben einen Einblick in das juristische Fachchinesisch und informieren über mögliche Risiken und Fallstricke.

Wer Glück hat, der kann bei einer Zwangsversteigerung von Immobilien ein wahrlich gutes Geschäft machen und eine Immobilie deutlich unter Wert ersteigern. Aber Vorsicht: ARAG Experten weisen daraufhin, dass sich jeder Interessent zuvor über den Ablauf und die rechtlichen Bestimmungen einer Zwangsversteigerung genau informieren sollte, insbesondere aber über die Immobilie selbst, denn ansonsten kann sich das vermeintliche Schnäppchen
schnell als Verlustgeschäft entpuppen. Eine gute Orientierungsgröße stellt nach Meinung der ARAG Experten der Verkehrswert dar, der in einem Wertgutachten von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelt wurde. Der Verkehrswert nennt den Preis, der voraussichtlich im Verkauf der Immobilie am freien Markt hätte erzielt werden können.

Für die Zwangsversteigerung ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, und dort der Rechtspfleger. Mit der Verkündung des sogenannten geringsten Gebots aus den Kosten für die Versteigerung und die dem Anspruch des Gläubiger vorgehenden Rechte bestehend, beginnt jede Versteigerung. Zum geringsten Gebot wechselt jedoch kaum eine Immobilie den Eigentümer, denn der Rechtspfleger muss die
Versteigerung einer Immobilie zum Schleuderpreis versagen. ARAG Experten weisen daraufhin, dass das Meistgebot mindestens 50 Prozent des Grundstückswerts erreichen muss. Neben dieser so genannten 5/10-Grenze existiert auch die 7/10-Grenze: Demnach kann der Gläubiger die Versagung des Zuschlags beantragen, wenn das Meistgebot nicht mindestens 70 Prozent des Grundstückswerts erreicht. Versagt der Rechtspfleger den Zuschlag, weil eine Grenze nicht erreicht wird, gelten beide Grenzen im nächsten
Versteigerungstermin nicht mehr. Nach Auskunft der ARAG Experten beträgt die
Mindestbietzeit einer Versteigerung grundsätzlich 30 Minuten. Gibt danach niemand mehr sein Gebot ab, ist die Versteigerung beendet. Wird weiter geboten, läuft die Bietzeit solange, wie Gebote eingehen.

Nach Ende der Versteigerung verkündet der Rechtspfleger den Meistbietenden. Ob dieser aber auch den Zuschlag für die Immobilie erhält, entscheidet auch die betreibende Gläubigerbank, die die Versorgung des Zuschlags unter bestimmten Voraussetzungen beantragen kann. Erhält der Meistbietende den Zuschlag, wird er unmittelbar der Eigentümer der Immobilie und kann diese sofort nutzen. Die Kaufsumme muss der Neueigentümer bis zum Verteilungstermin, in der Regel sechs bis acht Wochen nach Versteigerung, zahlen. Zudem muss für die Grunderwerbssteuer noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Anschließend wird der Eigentümerwechsel im Grundbuch eingetragen.

Zum Schluss noch ein hilfreicher Tipp der ARAG Experten: Die wichtigste Informationsquelle für Interessenten ist das Wertgutachten, dass beim Amtsgericht ausliegt. ARAG Experten raten unbedingt auch dazu, sich noch vor der Versteigerung ein eigenes Bild von der Immobilie zu machen und, wenn möglich, auch einen Innenbesichtigung vorzunehmen.

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