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Abmahnung
Hat der Vermieter einen Mieter unberechtigterweise abgemahnt, muß die Abmahnung nicht zurückgenommen werden. (AG Luckenwalde, Az. 2 C 290/99, aus: WM 2000, S. 673) Allerdings darf der Vermieter nicht willkürlich und rechtsmißbräuchlich von der Abmahnung Gebrauch machen.
Fall: Die Mehrheit der Mietparteien bezichtigte einen Mieter der ständigen Störung des Hausfriedens. Daraufhin mahnte der Vermieter den Mieter ab und drohte für den Wiederholungsfall mit der Kündigung. Umgekehrt beschuldigte der abgemahnte Mieter die anderen Mieter mit Lärm und Schikanen ihn zu stören und klagte auf Rücknahme der Abmahnung. Das Gericht folgte dem Antrag nicht; denn sollte später einmal gekündigt werden, müsse der Vermieter ohnehin das vertragswidrige Verhalten des Mieters beweisen und das Gericht im Kündigungsverfahren prüfen, ob die Abmahnung tatsächlich rechtmäßig oder unrechtmäßig ergangen ist.
Stichwörter: mietrecht + abmahnung

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