Der_Mario
Hallo.
Vermieter dürfen bei Beendigung des Mietverhältnisses einen angemessenen Teil der Kaution des Mieters zurück behalten, wenn mit einer Nachforderung für angefallene Betriebskosten zu rechnen ist. Das ergibt sich aus dem Sicherungszweck der Kaution, der auch etwaige Nachforderungen für Betriebskosten abdeckt. Insofern ist es dem Mieter zuzumuten, bis zur Abrechnung über die Betriebskosten durch den Vermieter auf die Rückzahlung der restlichen Kaution zu warten.
Allerdings ist der Vermieter gehalten, die Abrechnung nicht unnötig zu verzögern, wenn die Abrechnung schon möglich ist, z.B. weil die Versorgungsunternehmen bereits ihm gegenüber die Abrechnungsdaten mitgeteilt haben. Dem Vermieter muss aber auch dann eine angemessene Zeit zur Abrechnung verbleiben, die u. U. so lang wie die gesetzlich vorgesehene Abrechnungsfrist (12 Monate) ausfallen kann. (BGH-Urteil v. 18.01.2006 - Az.: VIII ZR 71/05)
Habt Ihr beim Auszug ein Übergabeprotokoll erstellt? Dann sind nachträgliche Forderungen ausgeschlossen, außer es handelt sich um sog. versteckte Mängel. Und so ein Holzfenster fault ja auch nicht von heute auf morgen durch. Wie lange habt Ihr denn dort gewohnt?
Falme
Hallo,
danke für Deine Antwort. Wir haben dort 20 Monate lang gewohnt. Allerdings befindet sich das Fenster genau über der Badewanne, in der wir auch geduscht haben. Wir haben eine Art Übergabe Protokolle bzw. Schlüsselübergabe, handschriftlich auf der alle Zählerwert eingetragen wurden.
Das mit den 12 Monaten habe ich schon gehört <!-- s --><!-- s --> Ich finde es nicht gerecht. Sämtliche Abrechnungen müssten Ihm ja bereits vorliegen. Letztes Jahr bekamen wir die Abrechnung anfang Mai. Ich habe das Gefühl er will die Abrechnung einfach unter den Teppich schieben.
Gruß
Falme
Der_Mario
Im Allgemeinen geht die Rechtsprechung davon aus, dass über die Kaution nach spätestens 6 Monaten abzurechnen ist. Allerdings sagt der BGH in dem zitierten Urteil sinngemäß, dass das keine feste Frist ist, sondern sie sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet.
Ob 200 € „angemessen“ sind, bezweifle ich allerdings, da Ihr ja nach der letzten 90 € erstattet bekommen habt. Fordert ihn also schriftlich unter Angabe einer Frist zur Rückzahlung der einbehaltenen Kaution auf.
Wurde außer den Zählerwerten und Schlüsselübergabe noch irgendwas vermerkt?