Rano
Die Sache scheint relativ einfach.
Für das Wirtschaftsjahr 2004 (1.1.04-31.12.04) hätte Euch die BK-Abrechnung längst (innerhalb eines Jahres) erreichen müssen. Dies ist nach Deiner Erzählung nicht der Fall und somit kann der Vermieter diese Ansprüche (aus Betriebskosten) nicht mehr geltend machen.
Die 'Haltefrist' für die Mietkaution ist nach laufender Rechtssprechung ein halbes Jahr.
Nach einer letzten schriftlichen Aufforderung zur Rückzahlung (mit Fristsetzung ! / per Einschreiben!) könnt ihr Euch relativ gelassen einen Rechtsanwalt nehmen und auf Auszahlung der Kaution klagen.
Die Chancen auf ein 'Obsiegen' (wie es so schön heisst) sind sehr gut.
Im zweiten Schritt fordert ihr die fehlende Abrechnung - ggf. auch über den RA. Sollte die Abrechnung eine Nachzahlung ergeben, so müsst ihr diese nicht mehr bezahlen. Ergibt sie aber ein Guthaben, so muss er Euch das immer noch Auszahlen!
Erhaltet ihr die Abrechnung, habt ihr ab Empfang 4 Wochen Prüffrist und 12 Monate Einwendungsfrist.
Gruß
Ralph
aerric
Ok, dann werde ich ihm kommende Woche ein Mahnschreiben mit 2 Wochen Frist schicken.
Soll ich dann die Kaution als ganzes anmahnen? Nachdem wir von ihm ja keine schriftliche NK Abrechnung haben..
Rano
Ja, die ganze Summe.
Der Schaden ist -so nehmen wie jetzt einmal an- durch die Versicherung gedeckt worden. (Wenn er das nicht in Anspruch nimmt, ist das sein Ding).
Weitergehende Ansprüche sind inzwischen ausgeschlossen, da keine (fristgerechte) Abrechung vorliegt.