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Kaution und Verzinsung
Wurde in alten Mietverträgen eine unverzinsliche Mietkaution vereinbart, muss sie trotzdem verzinslich angelegt werden. (LG München, At. 31 S844/99, aus: WM 1999, S. 515)
Die Kaution für Gewerberäume ist genauso wie die Kaution für Mietwohnungen verzinslich anzulegen, und zwar zum Zinssatz für Sparkonten mit gesetzlicher Kündigungsfrist von drei Monaten. Nur einzelvertraglich kann bei Gewerberaum die Verzinsung ausgeschlossen werden. (BGH, Az. XII ZR 77/93, aus: Tsp 18.03.2000)