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Kaution und Abwohnen
Ein Mieter hat nicht das Recht, die Kaution von drei Monatsmieten abzuwohnen, indem er in den letzten Monaten keine Miete zahlt; denn die Miete ist monatlich im voraus, die Rückzahlung der Kaution dagegen erst Monate nach Rückgabe der Mietsache fällig. Verbindlichkeit und Forderung können deshalb nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Der Mieter bleibt zur Mietzahlung verpflichtet. (AG Dortmund, Az. 125 C 532/02, aus: NZM 2002, S. 949)