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Keine Betriebskostenumlage bei Wohnungsleerstand
Betriebskosten für leer stehende Wohnungen dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden. Diese von den Instanzgerichten (fast) einhellig vertretene Rechtsauffassung wurde nun vom Bundesgerichtshof bestätigt. Der Vermieter darf das Verwertungsrisiko einer Wohnung nicht auf die anderen Mieter verlagern.
Urteil des BGH vom 21.01.2004
VIII ZR 137/03
NJW-Spezial Heft 1/2004, Seite 6