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Keine Direktabrechnung der Wasserlieferung mit Mietern

Verträge mit Wasserversorgungsunternehmen kommen nach einem Urteil des Bundesgerichthofs ausschließlich mit dem Grundstückseigentümer eines Mehrfamilienhauses zu Stande. Dieser kann nicht verlangen, dass Versorgungsverträge unmittelbar mit den einzelnen Mietern abgeschlossen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Eigentümer hierfür die technischen Voraussetzungen schafft (z. B. Installation von Wasserzählern in den einzelnen Wohnungen). Der Eigentümer und Vermieter ist danach verpflichtet, an das Versorgungsunternehmen die fälligen Abschlagszahlungen zu leisten.

Urteil des BGH vom 30.04.2003
VIII ZR 279/02
Pressemitteilung des BGH

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