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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Keine Konkurrenztätigkeit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitgeber wollte einen Teilbetrieb durch Verkauf auslagern, wobei der Erwerber bereit war, alle Arbeitnehmer zu übernehmen. Ein Arbeitnehmer war damit nicht einverstanden und zog es vor, mit dem bisherigen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag abzuschießen. Bis zum Auflösungstermin wurde er bei vollen Bezügen von der Arbeit freigestellt. Noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses begann er jedoch eine selbstständige Tätigkeit und trat mit den angebotenen Produkten in unmittelbare Konkurrenz sowohl zum bisherigen Arbeitnehmer als auch zum Übernehmer des Teilbetriebs.

Das Landesarbeitsgericht sah in einem solchen Fall eine außerordentliche Kündigung für durchaus gerechtfertigt an. Wenn dem veräußernden Unternehmer eine Konkurrenztätigkeit gegenüber dem Übernehmer versagt ist, muss dies auch uneingeschränkt für Arbeitnehmer gelten, die der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem neuen Betriebsinhaber widersprechen. Im Einzelfall kann die Wirksamkeit der Kündigung allerdings von einer vorangegangenen erfolglosen Abmahnung abhängen.

Urteil des LAG Nürnberg
6 (5) Sa 981/01
Handelsblatt vom 02.07.2003

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