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Keine Zeitzuschläge für Angestellte des öffentlichen Dienstes, die an Heiligabend und Silvester zur Arbeit herangezogen werden und später bezahlte Freizeit erhalten
Die Klägerin ist als Angestellte bei der Bundeswehr beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) Anwendung. Nach diesem Tarifvertrag ist an Heiligabend und Silvester, soweit die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse es zulassen, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung zu erteilen. Die Klägerin wurde am 24. Dezember 1997 von 19.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am 31. Dezember 1997 von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr zur Arbeitsleistung herangezogen. In den Folgemonaten erhielt sie als Ausgleich dafür im gleichen Umfang bezahlte Freizeit, die ihr in mehreren Abschnitten bis zum 13. Mai 1998 erteilt wurde. Mit der Klage begehrt die Klägerin unter Berufung auf den BAT für die Arbeit an den beiden Vorfesttagen Zeitzuschläge in Höhe von 100 % der Stundenvergütung. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d BAT besteht ein Anspruch auf Zeitzuschläge für Arbeit nach 12.00 Uhr an Heiligabend und Silvester nur, wenn kein Freizeitausgleich gewährt wurde. Freizeitausgleich ist nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BAT die nachfolgende bezahlte Freistellung in entsprechendem zeitlichem Umfang. Wird Freizeitausgleich gewährt, stehen dem Angestellten Zeitzuschläge für die an dem Vorfesttag geleistete Arbeit nicht zu. Die Zeitzuschläge für Arbeit an Vorfesttagen dienen nicht dazu, Arbeit, die an diesen besonderen Tagen nach 12.00 Uhr geleistet wird, zusätzlich zu vergüten. Zeitzuschläge sind vielmehr ein Ausgleich dafür, daß Angestellte, die an diesen Tagen nach 12.00 Uhr arbeiten müssen, ohne dafür bezahlten Freizeitausgleich zu erhalten, mehr Arbeit leisten als Angestellte, denen in dieser Zeit nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BAT Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung erteilt wird. Der Klägerin wurde als Ausgleich für die an den Vorfesttagen geleistete Arbeit bezahlte Freizeit gewährt. Sie hat daher keinen Anspruch auf Zeitzuschläge. Daß der Freizeitausgleich zum Teil erst mehr als drei Monate später und nicht zusammenhängend, sondern - entsprechend den Wünschen der Klägerin - in drei Teilen gewährt wurde, entsprach der tariflichen Regelung.
BAG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 6 AZR 709/00 - LAG Niedersachsen, Urteil vom 28. August 2000 - 5 Sa 1662/99 -