mono 19.03.2012 18:42
Auch wenn hier der Tatbestand der Besitzstörung vorliegt, würde ich an Ihrer Stelle davon absehen, den Kellerraum eigenmächtig zu öffnen.
Soweit Ihr Vermieter Ihnen den Kellerraum vertraglich zugesichert hat, ist es angezeigt, Ihn erneut schriftlich zur Bereitstellung des Kellerraumes aufzufordern. Da der Aushang durch die Hausverwaltung bereits erstellt wurde, sollte Sie nun auch so konsequent sein, den Kellerraum zu beräumen.
Sollte eine Bereitstellung weiterhin nicht erfolgen, bleibt Ihnen nur Mietminderung und Zurückbehaltung. Darauf wird der Vermieter dann schon reagieren.
p.S. für die Minderung ist ein in Verzug setzen nicht notwendig. Die Minderungsrechte stehen Ihnen ab Bestehen/ Anzeigen des Mangels zu .