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Meisterkleister hat diese Frage gestellt
Hallo,

bin mitte Dezember in eine neue Wohnung gezogen, zu der ein Kellerraum gehört. Bei Einzug war der Kellerraum nicht verfügbar, der Vermieter meinte, dieser würde unbefugt genutzt, hat einen entsprechenden Aushang gemacht und eine Frist von zwei Wochen zur Räumung gesetzt. Seit dem habe ich mehrfach angefragt, getan hat sich allerdings nichts mehr.

a) Ich würde den Keller gerne endlich nutzen und habe vor, ihn selbst aufzubrechen, da der Vermieter dies nicht macht und dem Vermieter dann Schloss und/oder Beschlag in Rechnung stellen. Es handelt sich dabei um einen per Holzleisten abgegrenzten Bereich mit einem robusten Vorhängeschloss. Das Schloss bekomme ich wohl mit meinen vorhandenen Mitteln nicht auf, die Beschläge sollten sich gewaltsam entfernen lassen, aber eben nicht heil.

b) In dem Keller befindet sich noch diverser Renovierungsmüll vom "anonymen Nutzer". Soweit mir bekannt, kann ich die Sachen nach einem halben Jahr Frist entsorgen. Dies würde ich ungern selbst machen, schon allein, da ich die Sachen ohne Lieferwagen o.Ä. nicht weg bekomme. Ich würde dem Vermieter ein entsprechendes Schreiben schicken, damit er dies pünktlich nach Ablauf der Frist machen kann und andernfalls jemanden engagieren, der das macht.

Wäre das Vorgehen so in Ordnung? Da mein Vermieter mir bislang so ziemlich alles, was irgend ging aufs Auge gedrückt hat und sich an nichts hält, würde ich ihm da ungern unnötig Spielraum lassen.

1 Kommentar zu „Keller aufbrechen und räumen”

mono Experte! 19.03.2012 18:42

Auch wenn hier der Tatbestand der Besitzstörung vorliegt, würde ich an Ihrer Stelle davon absehen, den Kellerraum eigenmächtig zu öffnen.

Soweit Ihr Vermieter Ihnen den Kellerraum vertraglich zugesichert hat, ist es angezeigt, Ihn erneut schriftlich zur Bereitstellung des Kellerraumes aufzufordern. Da der Aushang durch die Hausverwaltung bereits erstellt wurde, sollte Sie nun auch so konsequent sein, den Kellerraum zu beräumen.

Sollte eine Bereitstellung weiterhin nicht erfolgen, bleibt Ihnen nur Mietminderung und Zurückbehaltung. Darauf wird der Vermieter dann schon reagieren.

p.S. für die Minderung ist ein in Verzug setzen nicht notwendig. Die Minderungsrechte stehen Ihnen ab Bestehen/ Anzeigen des Mangels zu .

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