Wohnen und leben
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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Waschen, Saugen, Bohren: Laufzeiten der Maschinen.<br />
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Waschen und Spülen<br />
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Nachbarn müssen tagsüber mit dem Geräusch von Waschmaschine und Geschirrspüler leben - auch am Sonntag:<br />
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In einem Mehrparteienhaus im Rheinland hing der Hausfrieden seit längerer Zeit schief, weil eine Bewohnerin den Sonntag zu ihrem Waschtag erklärt hatte. Mit schöner Regelmäßigkeit drang das leise Brummen der Waschmaschine in die Nachbarwohnungen. Schließlich sollten die Richter der Frau ihre sonntägliche Beschäftigung untersagen. Aber damit kamen die Kläger nicht durch. Ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschied, dass "maschinelles Wäschewaschen" am Sonntag erlaubt sei - zumindest dann, wenn die Geräusche sich im üblichen Rahmen halten. Moderne Waschmaschinen stellten in der Regel keine Ruhestörung mehr dar.<br />
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OLG Köln Az. 16 Wx 165/00<br />
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Saugen<br />
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Der Staubsauger muss während der Ruhezeiten in den Mittagsstunden und Nachts still im Schrank parken.<br />
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Bohren<br />
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Am Wochenende, wenn alle im Haus sind, fällt neben der Hausarbeit auch sehr oft Handwerksarbeit an: Bohrer drehen Dübellöcher in Wand und Decke für neue Bilder, Vorhänge oder Regale. Der Lärm der Bohrmaschine muss von den Nachbarn hingenommen werden, wenn die allgemeinen Ruhezeiten eingehalten werden.<br />
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Musik, Fernsehen und Feiern: Ablenkung des Nachbarn<br />
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Der Mieter darf in seiner Wohnung musizieren, Radio und Musik hören oder fernsehen. Allerdings mit Einschränkung:<br />
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Musizieren<br />
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Was den einen entspannt, bringt den anderen auf die Palme: Hausmusik. Dazu hat der Bundesgerichtshof festgelegt: Ein völliges Musizierverbot oder eine Ruhezeitregelung, die dem praktisch gleichkommt, ist unzulässig.<br />
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Musizieren sei Bestandteil eines sozial üblichen Verhaltens. Es darf beschränkt, aber nicht insgesamt verboten werden. Hintergrund ist der Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung, die eine ursprünglich für Mietverhältnisse entworfene Hausordnung für ihre Eigentumswohnanlage übernehmen wollte. "Das Singen und Musizieren ist nur von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 20 Uhr und nur in nicht belästigender Weise und Lautstärke gestattet", heißt es da unter anderem. "Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspieler usw. dürfen nur in der Lautstärke betrieben werden", die Mitbewohner nicht belästigt. Das mochte einer der Wohnungseigentümer nicht hinnehmen: Der Saxophonspieler beantragte, diesen Musizier-Paragrafen für nichtig zu erklären, weil er sich dadurch in seinen Freiheiten beeinträchtigt fühlte.<br />
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Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht. Allerdings störten sich die Bundesrichter vorrangig an der Formulierung "in nicht belästigender Weise und Lautstärke". Dieser Ausdruck sei "nicht hinreichend" bestimmbar, denn "Belästigung" sei eine subjektive Wahrnehmung<br />
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Az. V ZB 11/98<br />
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Fernsehen und Radio<br />
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Laute aus den Geräten dürfen Mitbewohner nicht erheblich stören. Grundsätzlich gilt "Zimmerlautstärke". Nachbarn sollten also nichts hören vom fremden Fernseher oder Radio. Dreht der Nachbar die Lautstärke zu weit auf, kann Schmerzensgeld drohen.<br />
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Party<br />
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Lädt der Mieter zur Feier ein, muss er gleichzeitig Rücksicht nehmen auf seine Nachbarn. Vor allem ab 22 Uhr müssen er und seine Gäste die Nachtruhe achten. Übermäßiger Partylärm bricht Hausordnung und Mietvertrag. Der Vermieter kann den Vertrag nach einer erfolglosen Abmahnung fristlos kündigen.<br />
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Feiern die Gäste bis in den Morgen, droht dem Gastgeber für den Lärm ein Bußgeld: Das Oberlandesgericht Düsseldorf setzte die Strafe 200 Mark hoch für ein Grillfest, dass bis zum Morgen dauerte. Feste im "üblichem Umfang" muss der Nachbar hinnehmen. Anlässe wie Hochzeit, Silvester- oder Karneval dürfen den Nachbar aber stören.<br />
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Es gibt kein allgemeines Recht, das Häufigkeit und Umfang regelt. Richter müssen im Einzelfall Recht sprechen.<br />
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Quelle: Süddeutsche Zeitung 24.4.2002, Andreas Lohse<br />
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Lautes Klappern auf der Tastatur: Bewohner darf Miete mindern, wenn er seinen Nachbarn nachts tippen hört<br />
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Aus "eigener Kenntnis" wusste der Amtsrichter, "dass das Betätigen einer Computertastatur oder einer Schreibmaschine durch das Bearbeiten der Tasten einigen Lärm verursacht, der insbesondere in Räumlichkeiten wahrgenommen wird, die sich unmittelbar unter dem Büro- oder Arbeitsraum befinden".<br />
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Und da diese Geräusche überwiegend nach 22.00 Uhr auftraten - also zu Nachtzeiten -, seien diese besonders stark "wahrzunehmen und geeignet, den Mieter in den darunter liegenden Räumen in seiner Nachtruhe zu stören". Der Mieter sei deshalb berechtigt, seine Miete um 136 Mark (9,5 Prozent) zu mindern, urteilte der Richter.<br />
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Der Vermieter müsse dafür sorgen, dass der Mieter nicht durch ständige Bürotätigkeiten gestört werde, umso mehr als der Mieter eine Quadratmetermiete von 19,20 Mark zahle, die in Potsdam im obersten Preissegment liege. "Bei einem solch hohen Mietzins sind schon kleinere Mängel geeignet, den Mietzins zu mindern, da bei einem sehr hohen Mietzins der Mieter erwarten kann und darf, dass die Mietsache fehlerfrei zur Verfügung und in einem solchen Zustand vom Vermieter auch gehalten wird", so der Richter.<br />
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AG Potsdam Az. 26 C 82/01<br />
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Kinderlärm: Große Freiheit für kleine Krachmacher<br />
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Bewohner müssen ihre Toleranzgrenze für Kinderlärm erhöhen. Das Landgericht Bad Kreuznach wies eine Vermieterklage als unbegründet zurück, der eine Mieterfamilie wegen massiver Störung des Hausfriedens, Krach im Treppenhaus und aus der Wohnung kündigte.<br />
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Der behauptete Kinderlärm sei keine unzumutbare Lärmbelästigung, meinten die Richter. "Kinder als solche sind keine Störung. Beeinträchtigungen, die damit natürlich verbunden sind, müssen hingenommen werden. Solche Beeinträchtigungen beginnen mit üblichem Babygeschrei, ersten Kinderunarten, gehen in unbeabsichtigte Störungen aller Art über und enden bei bewussten kleineren Störungen, das heißt Gepolter, Gestampfe, Gespringe und Gehopse und sind hinzunehmen."<br />
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Das Landgericht forderte eine höhere Toleranz von Vermieter, Nachbarn und Mitbewohnern. Kinderlärm sei eine Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens. Auch wenn der Lärm als störend empfunden werde, sei er als Lebensäußerung unvermeidbar und der Wohngemeinschaft regelmäßig zumutbar.<br />
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Diese geforderte erhöhte Toleranz gegenüber Kindern findet aber dort ihre Grenze, wo der Lärm nicht mehr sozialadäquat ist, wo den Eltern eine schuldhafte Pflichtverletzung bzw. eine Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Bei den in der Vermieterkündigung beschriebenen Verhaltensweisen wie lautes Auftrampeln bzw. Herumrennen des Kindes, insbesondere vor dem Schlafengehen, Laufübungen im Gestell, Geschrei im Treppenflur, Blubbern und Weinen, handelt es sich aber um den üblichen und normalen Ausdruck eines natürlichen Bewegungs-, Spiel- und Mitteilungsdranges von Kleinkindern. Wenn Eltern dieses Verhalten nicht stoppen, ist das nicht schuldhaft und nicht vorwerfbar. Anders möglicherweise, wenn Eltern nicht verhindern, dass die Kinder von Stühlen springen oder Mobiliar umwerfen."<br />
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Die anderen mit der Kündigung aufgeführten Gründe wertete das Gericht eher als Lappalien. Selbst wenn das Heraufziehen und Herunterlassen der Rollläden "nicht immer in einer gleichbleibenden sanften Art und Weise geschieht", handelt es sich jedoch um kurze Geräuschentwicklungen, die eine fristlose Kündigung auch ansatzweise nicht rechtfertigen können.<br />
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LG Bad Kreuznach Az. 1 S 21/01<br />
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Kirchenglocken: Leise läuten<br />
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Das tägliche Läuten muss hingenommen werden, wenn es im Rahmen des Herkömmlichen bleibt: Liturgisches Glockengeläute ist keine erhebliche Belästigung, sondern ein zumutbarer, sozialadäquater Vorgang. Anders ist es bei reinem Zeitläuten oder wenn die Glocken zu laut dröhnen:<br />
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Eine evangelische Gemeinde in Aschaffenburg (Bayern) muss aus Lärmschutzgründen ihre Kirchenglocken künftig leiser läuten lassen. Ein entsprechendes Urteil hat eine Nachbarin beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München erstritten.<br />
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Das bisherige Glockengetöse sei der Frau, deren Wohnung nur zwölf Meter vom Turm entfernt ist, auf Dauer nicht zuzumuten, heißt es in dem Urteil. Die Kirchengemeinde St. Lukas wurde demnach verpflichtet, bis Januar 2004 entweder den Geräuschpegel zu senken oder für die Wohnung der Klägerin Schallschutzmaßnahmen zu finanzieren. Ansonsten dürften die Glocken nicht länger geläutet werden. Der VGH hob damit eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg auf.<br />
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München Az. 22 B 99.338<br />
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Rasen mähen<br />
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Seit dem 31. Juli 1987 dürfen nur noch Rasenmäher mit einem Typenschild verkauft werden, das weniger Lärm als 96 Dezibel (dB) garantiert. Ein schwerer LKW lärmt schon 90 dB stark.<br />
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Betriebszeiten auf dem Rasen<br />
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Werktags von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr, samstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr.<br />
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Geräte mit weniger Lärm als 88 dB dürfen zusätzlich an Werktagen von 19 bis 22 Uhr den Rasen kürzen. An Sonn- und Feiertagen ist generell für alle Ruhe.<br />
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Wichtig: Einzelne Bundesländer bzw. örtliche Satzungen können die Ruhezeiten noch stärker begrenzen.<br />
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Ruhezeiten: Ruhe im Haus<br />
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Laufzeiten der Geräte:<br />
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Werktags von 8 bis 19 Uhr, samstags von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr.<br />
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Stillstand der Geräte:<br />
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Mittags von 13 bis 15 Uhr, nachts von 22 bis 7 Uhr. Sonn- und Feiertags müssen stillstehen: Rasenmäher, Gartenhäcksler, Presslufthammer oder Sägen.<br />
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Achtung: Hausordnung, Bundesländer oder örtliche Satzung können Ruhezeiten nochmals individuell begrenzen!<br />
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Nachbarschaftsstreit: Wenn Autotüren zufallen<br />
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Im Radius von 25 Metern sollten in der Nacht keine Autotüren ins Schloss fallen<br />
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Ein Hausbesitzer hat vor dem Lüneburger Landgericht vergeblich versucht, sich gegen klappernde Autotüren seiner Nachbarn zu wehren. Das Gericht sah aber keine wesentliche Belästigung oder Schikane.<br />
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Der Vater von zwei kleinen Kindern hatte protokolliert, dass in fünf Monaten 65-mal Autotüren und Heckklappen auf dem Parkplatz vor seinem Haus nach 20.00 Uhr zugeschlagen wurden. Er wollte eine gerichtlich verordnete Ruhezeit von 20.00 bis 7.00 Uhr in einem Radius von 25 Metern um sein Haus durchsetzen.<br />
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Quelle: sueddeutsche.de / dpa<br />
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Hunde: Bellen im Takt<br />
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Bellt der Hund gelegentlich, muss der Nachbar damit leben. Bellt der Hund jedoch über Stunden hinweg - sogar den ganzen Tag lang, kann der Nachbar Ruhe verlangen.<br />
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Lässt der Besitzer seinen Hund in der Wohngegend trotzdem den ganzen Tag bellen, kann er wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit ruhestörendem Lärm bestraft werden.<br />
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Das Oberlandesgericht Hamm hat Bellzeiten festgelegt:<br />
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Von 8 bis 13 Uhr, dann wieder von 15 bis 19 Uhr, aber nicht länger als 10 Minuten am Stück, höchstens 30 Minuten insgesamt.<br />
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Kleintiere: Schnabel halten<br />
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Der Papagei muss Rücksicht nehmen auf Nachbarn und Ruhezeiten einhalten<br />
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Der Papagei bringt den exotischen Süden in die Heimat, aber seine schrillen Laute und Töne sind nicht jedermanns Sache. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sogar schon ein Bußgeld verhängt, weil ein Papagei über Stunden andaudernd pfiff. Fliegt der Vogel draußen im Gehege, müssen die Nachbarn ihn nur zwischen 9 bis 12 Uhr, dann wieder zwischen 14 und 16 Uhr hören. Die restliche Zeit muss der Besitzer für Ruhe sorgen.<br />
Stichwörter: wann + erlaubt + lärm + nachbarwohnung

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