KINDERLÄRM MUSS MAN HINNEHMEN ...
... so die ständige Rechtsprechung ! Kinderlärm und lautes Lachen oder Toben gehöhren zu den normalen Lebensumständen - und mit diesen haben sich auch ruhebedürftige Nachbarn abzufinden - OLG Düsseldorf (AZ: 9 U / 51/95 - 3/96). Selbst wenn er von der Mehrheit der Mieter als störend empfunden wird, kann keine fristlose Kündigung ausgesprochen werden - LG Bad Kreuznach (Az: 1 S 21/01). Dabei ist zu beachten, je jünger die Kinder, desto mehr Geduld wird den Nachbarn abverlangt. Dies bedeutet, Babys dürfen nachts schreien, Kleinkinder mal die Türen schlagen und in der Pubertät sind auch gelegentliche laute Streitereien zwischen Jugendlichen und ihren Eltern hinzunehmen. AG Wiesbaden (AZ: 98 C 458/94-37-12/95). Nur bei mutwilligem Lärm haben Nachbarn echte Chancen vor dem Gericht !
Nachbarn müssen die Unruhe im Haus, die infolge des normalen Spiel- und Bewegungstriebes der Kinder entsteht, hinnehmen - AG Kassel (AZ: 872 C 855/91).
Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern - auch nachts - muss von Hausbewohnern als natürliches Verhalten der Kinder geduldet werden - AG Bergisch Gladbach (AZ: 26 C 14/82).
Spielplätze gehören zum Wohnen. Lärm, den diese Einrichtungen mit sich bringen, muss hingenommen werden - OVG Münster (AZ: 11 A 1288/95).
Die Mitmieter können dem Vermieter nicht verbieten lassen, einen Sandkasten aufzustellen - AG Aachen (AZ: 14 C 318/86).
Kinder dürfen auf dem Zufahrtsweg einer Wohnanlage und auf Garagenhöfen spielen. KG Berlin (AZ: 24 W 1107/9
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Ist der Garten mitvermietet, dürfen Mieterkinder und fremde Kinder hier auch spielen. Eine Schaukel darf aufgestellt werden - AG Darmstadt (AZ: 33 C 172/85).
Kinderwagen dürfen im Flur abgestellt werden. Ein Beiseiteschieben des Kinderwagens (hier um an die Briefkästen zu gelangen) ist zumutbar - AG Braunschweig (AZ: 121 C 128/00).Grundsätzlich gilt, dass der Mieter den Kinderwagen im Hausflur abstellen darf, wenn der Mietvertrag oder die Hausordnung keine konkrete Regelung enthält. "Eventuelle Parkverbote" sind unwirksam, wenn niemand durch den Kinderwagen behindert wird oder der Mieter den Wagen ansonsten mehrmals täglich einige Stockwerke hoch- und wieder runtertragen muss. AG Frankfurt a.M. (AZ: 33 C 361/97-27), AG Hamburg (AZ: 40 C 622/99). Das Abstellen eines Kinderwagens im Flur sei selbstverständlich, sozialüblich und gehört zur Zweckbestimmung einer Wohnanlage. OLG Hamm (AZ: 15 W 444/00).
Reagiert ein Nachbar sich durch Kinderlärm in seiner Mittagsruhe gestört und reagiert deshalb mit Lärm, um sich zu rächen, so kann er abgemahnt und im Wiederholungsfall gekündigt werden. AG Hamburg (AZ: 47 C 1789/95-11/95).
Wenn die Kinder Unsinn machen, hier einen fremden Keller aufbrechen und den Stromzähler anzapfen, so kann den ahnungslosen Eltern deswegen nicht gekündigt werden. KG Berlin (AZ: 16 RE-Miet 10611/99-10/00).