Kinderlärm
Die Gerichte sind gegenüber normalem Kinderlärm tolerant eingestellt. Sie begründen das damit, dass die Allgemeinheit ein Interesse an einer kinderfreundlichen Umgebung hat und angemessene Möglichkeiten zum Spielen eine wichtige Voraussetzung für die Entwicklung der Kinder sind.
Das Spielen ist deshalb sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wohnung erlaubt. Im Treppenhaus kann es verboten sein, dass die Kinder herumtoben (AG Berlin-Charlottenburg, MM 93, 185). Außerdem dürfen die Kinder nicht den Aufzug zum Spielen benutzen; hier müssen die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachkommen (BGH, NJW-RR 87, 13; LG Hamburg, WM 83,27).
Die Kinder dürfen die Grünanlagen, den Hof oder den Garten zum Spielen nutzen. Lärm, der von einem in der Nähe des Hauses liegenden Spielplatz ausgeht und sich im üblichen Rahmen hält, muss hingenommen werden (OVG Münster, WM 87, 269; OVG Koblenz, WM 85, 378; LG Berlin, GE 99, 1287). Das Gleiche gilt für eine zur Wohnanlage gehörende Grünfläche (LG München I, WM 87, 121). Hier müssen die Eltern darauf achten, dass die Kinder die allgemeinen Ruhezeiten beachten.
Zu den üblichen Geräuschen, die Kinder verursachen, gehören Lachen, Weinen oder Schreien (AG Kiel, WM 86, 240; AG Bergisch Gladbach, WM 83,236). Ein Mitbewohner kann von den Eltern nicht verlangen, dass sie nächtliches Geschrei eines Kleinkindes oder tagsüber gelegentliches Türenschlagen verhindern (AG Kassel, WM 91, 55
. Es liegt auch in der Natur der Sache, dass Kinder durch die Wohnung laufen, toben und nicht bedenken, dass ihr Verhalten die Mitbewohner stören kann (LG Lübeck, WM 89, 627).
Mutwillig verursachter Lärm muss aber nicht geduldet werden. Üben die Kinder in der Wohnung Weitsprung oder springen sie von Stühlen, kann deswegen eine Mietminderung gerechtfertigt sein (LG Köln, WM 71, 96).
Quelle: DMB