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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Der Mieter hat ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters Laminat in der Mietwohnung verlegt. Bei Auszug nach 2,5 Jahren hat der Mieter das von ihm verlegte Laminat wieder entfernt. Der Mieter hat aber die für das Verlegen des Laminats entfernten Teppichabschlußleisten nicht erneuert.

Der Vermieter hat unter Fristsetzung vom Mieter verlangt, die fehlenden Teppichabschlußleisten wieder zu installieren.
Der Mietvertrag sieht vor, dass der Mieter Veränderungen an der Mietsache bei Auszug wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen muß.
Hierzu hat der Mieter ausgesagt, die entfernten Leisten hätten sich aufgrund des altersbedingten Zustandes nicht wieder verwenden lassen und die Frist verstreichen lassen.

Der Vermieter läßt nun durch Handwerker neue Teppichabschlußleisten anbringen, streichen und lackieren. Die Kosten möchte der Vermieter dem Mieter von der Mietkaution abziehen.

Kann der Vermieter die vollen Kosten vom Mieter verlangen? Oder muß der Vermieter davon ausgehen, dass der Mieter lediglich für den Zeitwert der (ca. 20 Jahre alten) entfernten Leisten aufkommen muß?

Falls die zweite Möglichkeit zutreffend wäre, in welcher Höhe (z.B. Prozent) der Kosten für den Ersatz wäre der Zeitwert wohl anzusetzen?

2 Kommentare zu „Kostenverteilung bei Mängelbeseitigung”

Susanne Experte!

Im Schadenersatzfall wird immer nur der Zeitwert berechnet.

§ 249 BGB
Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Ein Abzug neu für alt wird ausgehend von der Wohndauer des Mieters gemacht.

Gast Experte!

Vielen Dank für die rasche Antowrt.

Kann noch jemand konkretisieren, wie dieser "Abzug neu für alt" bei einer Wohndauer des Mieters von 2,5 Jahren aussehen könnte?

Nochmal vielen Dank im Voraus.

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