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Kein Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung
Eine Angestellte im öffentlichen Dienst bat nach der Rückkehr aus einem dreijährigen Sonderurlaub anlässlich der Geburt ihrer Tochter ihren Arbeitgeber um Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit. Der Dienstherr kam dieser Bitte nach und schloss mit der Mitarbeiterin eine unbefristete Vereinbarung über die künftige kürzere Arbeitszeit. Später wollte die Angestellte wieder länger arbeiten und verlangte eine Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit. Als der Arbeitgeber dies verweigerte, erhob die Arbeitnehmerin Klage vor dem Arbeitsgericht.
Ihre Argumentation, der Dienstherr wäre verpflichtet gewesen, sie auf die Möglichkeit einer befristeten Verkürzung der Arbeitszeit hinzuweisen, vermochte das Bundesarbeitsgericht nicht zu überzeugen. Da die Folgen, die sich aus einer auf unbestimmte Zeit vereinbarten Verringerung der Arbeitszeit ergaben, für die betroffene Arbeitnehmerin durchaus überschaubar waren, war keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers festzustellen. Auch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten ergab sich kein Anspruch auf eine Verlängerung der Arbeitszeit.
Urteil des BAG vom 13.11.2001
9 AZR 442/00
MDR Heft 23/2001, Seite R 20