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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
meine Vermieterin hat mir meine Einliegerwohnung wegen Eigenbedarf gekündigt. Schriftlich hat Sie keinen Grund angegeben. Mündlich sagte sie mir dass sie die Wohnung zur unterbringung von Möbeln benötigt.
Normalerweise wäre dass wohl kein berechtigtes interesse. Jetzt ist es aber so, dass sie in demselben Haus wohnt und es sich um eine ELW handelt. Eine weitere Wohnpartei gibt es nicht. Stimmt es dass es sich hier um eine sog. "Einliegerkündigung" handelt ("Häuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen" ;) und in dem Fall der Vermieter auch ohne Vorliegen eines berechtigten interesses kündigen darf? Ist es von bedeutung dass ich Alg II Empfänger bin?
Stichwörter: einliegerwohnung + kündigung

1 Kommentar zu „Kündigung einer Einliegerwohnung”

Susanne Experte!

Es ist richtig, dass in Häusern mit nicht mehr als 2 Wohnungen von denen eine vom VM bewohnt wird der VM ein erleichtertes Kündigungsrecht nach §573a BGB hat, wobei sich allerdings die Kündigungsfrist um 3 Monate verlängert.
Das bedeutet aber, dass er
1. mit Bezug auf o.g. § kündigen muss und die 3 Monate verlängerte Kündigungsfrist einhalten muss. Bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten sind es bei dieser Kündigung dann 6 Monate Kündigungsfrist.
2. Hat der VM auf Eigenbedarf gekündigt, muss auch angegeben sein, wer dort Einziehen soll. Die Möbel können schlecht angegeben werden... So wie Du geschildert hast, ist die Kündigung, die Du erhalten hast, vielleicht gar nicht rechtlich wirksam. Trotzdem wirst Du diese Wohnung verlassen müssen, mit der o.g. Tatsache wird sich das vielleicht um ein paar Monate verzögern lassen. Spätestens nach anwaltlicher Beratung weiss der VM dann, wie es richtig geht.

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