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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Kündigung nach Diebstahl


Will ein Arbeitgeber einem Angestellten wegen Diebstahls fristlos kündigen, muss er ihm eine bösartige Absicht eindeutig nachweisen. [21.03.2005]

Bei einer bloßen Nachlässigkeit des Mitarbeiters muss der Kündigung immer eine Abmahnung vorausgehen, so der Anwalt-Suchservice in Köln. Er beruft sich dabei auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg (Az.: 2 Ca 89/04). In dem verhandelten Fall hatte ein Autowerkstatt-Besitzer einem seiner Mechaniker nach zwölf Jahren fristlos gekündigt.

Der Mann hatte sich einen Viertelliter Scheibenwaschkonzentrat in den Vorratsbehälter seines Autos gekippt, die dafür fälligen 2,38 Euro aber auch zwei Tage später noch nicht gezahlt. Der Chef entließ ihn daraufhin, der Mitarbeiter klagte und bekam Recht. Nach Ansicht der Richter sprachen die Umstände eher dafür, dass der Mann einfach nur vergessen habe, zu bezahlen. Dem Arbeitnehmer hätte deshalb zunächst mit einer Abmahnung vor Augen geführt werden müssen, dass sein Arbeitsplatz auf dem Spiel steht.
Stichwörter: diebstahl + kündigung

1 Kommentar zu „Kündigung nach Diebstahl”

Gast Experte!

Diebstahls-Kündigung auch bei geringen Werten

Seite 1 von 1
[08.01.2001]

Auch die Entwendung von geringwertigen Gegenständen aus dem Besitz des Arbeitgebers kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Das hat das Landesarbeitsgericht Thüringen in Erfurt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des gleichfalls in Erfurt ansässigen Bundesarbeitsgerichts festgestellt (Az: 6 Sa 365/99), so die in Berlin erscheinende Fachzeitschrift "Arbeit und Arbeitsrecht". In dem verhandelten Fall hatte ein 59-jähriger Produktionsarbeiter 1,150 Kilogramm Rinderschweinscheiben im Wert von rund sechs Mark entwendet. Der Arbeitgeber kündigte das Beschäftigungsverhältnis fristlos.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen kam das Thüringer Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass der Vertrauensverlust des Arbeitgebers trotz 29-jähriger reibungsloser Zusammenarbeit höher zu bewerten war als die zugunsten des Arbeitnehmers sprechenden Gesichtspunkte. Der begangene Diebstahl sei geeignet, das Vertrauen in die Redlichkeit zu zerstören. Für den Produktionsarbeiter komme erschwerend hinzu, dass er den Diebstahl nicht eingestanden und ihn nicht entschuldigt, sondern bis zuletzt geleugnet habe.

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