Gast
Diebstahls-Kündigung auch bei geringen Werten
Seite 1 von 1
[08.01.2001]
Auch die Entwendung von geringwertigen Gegenständen aus dem Besitz des Arbeitgebers kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Das hat das Landesarbeitsgericht Thüringen in Erfurt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des gleichfalls in Erfurt ansässigen Bundesarbeitsgerichts festgestellt (Az: 6 Sa 365/99), so die in Berlin erscheinende Fachzeitschrift "Arbeit und Arbeitsrecht". In dem verhandelten Fall hatte ein 59-jähriger Produktionsarbeiter 1,150 Kilogramm Rinderschweinscheiben im Wert von rund sechs Mark entwendet. Der Arbeitgeber kündigte das Beschäftigungsverhältnis fristlos.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen kam das Thüringer Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass der Vertrauensverlust des Arbeitgebers trotz 29-jähriger reibungsloser Zusammenarbeit höher zu bewerten war als die zugunsten des Arbeitnehmers sprechenden Gesichtspunkte. Der begangene Diebstahl sei geeignet, das Vertrauen in die Redlichkeit zu zerstören. Für den Produktionsarbeiter komme erschwerend hinzu, dass er den Diebstahl nicht eingestanden und ihn nicht entschuldigt, sondern bis zuletzt geleugnet habe.