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Lärm durch Baden, Feiern und Kirchenglocken
Mieter und Vermieter müssen das Läuten von Kirchenglocken hinnehmen, wenn es im üblichen Rahmen erfolgt. (VG Würzburg, Az. W 6 E 85 A 0787)
Dem Mieter ist Baden und Duschen nach 22 Uhr erlaubt. Ein mietvertragliches Badeverbot ist unwirksam. (LG Köln, Az. 1 S 304/96) Allerdings darf eine Dauer von 30 Minuten nicht überschritten werden. (OLG Düsseldorf, Az. 5 Ss OWi 411/90, aus: MM 10/01, S. 23)