Balkonexperte 21.08.2010 16:27
Zu 1. Ja
Zu 2. Nein
Zu 3. Nein
Zu 4. Ja
Zu 5. Nein, da gibt es Regeln und die finden Sie hier:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/besichtigung.htm
Bladder 21.08.2010 17:09
zu 1.) Ja und die Kündigung muss schriftlich erfolgen
zu 2.) Nein, Übergabe erfolgt "besenrein" - Nicht die Abnutzung aber mögliche durch den Mieter verursachte Schäden sind zu beseitigen (möglich auch über eine Privathaftpflichtversicherung)
zu 3.) Sollte die Mieterhöhung nicht nach folgenden rechtlichen Vorgaben erfolgt sein, dann sollten Sie umgehend einen Mieterverein oder Fachanwalt aufsuchen:
Der Vermieter muss sein Mieterhöhungsverlangen in >>>Textform begründen. Er muss darin darlegen, dass die bisher vom Mieter gezahlte Miete niedriger ist als die ortsübliche Vergleichsmiete. Zugleich muss er darlegen, das die neue erhöhte Miete die orts-übliche Vergleichsmiete nicht übersteigt. Diese stellt zugleich die Höchsgrenze dar, bis zu der er erhöhen darf.
zu 4.) Er hatte kein Recht dazu. Sie könnten die Löschung der Seite beantragen.
zu 5.) Nein, Sie haben das Hausrecht! Wegen des Verkaufs müssen Sie aber dennoch Besichtigungen in gemäßigtem Rahmen zulassen. Dazu muss der Vermieter sich terminlich mit Ihnen absprechen. Gängig ist eine Besichtigung pro Woche. Besser ist ein Blockbesichtigung (Zusammenfassung mehrer Interessenten zu einem Termin).
Balkonexperte 21.08.2010 18:45
Noch einmal zu Punkt 3.
Wenn der Mieter der Mieterhöhung durch Zahlung der erhöhten Miete zugestimmt hat, dann ist die Messe gelesen, da verursacht die Hinzuziehung eines Anwaltes oder Mietervereins nur noch Kosten.
Bladder 21.08.2010 19:08
Da das jeweilige Datum der Mieterhöhungen nicht angegeben ist und unter Hinzurechnung der Überlegungsfrist des Mieters, kann sich die Aussage von Balkonexperte möglicherweise nicht realisieren.
Ein von vornherein formell und sachlich falsches Mieterhöhungsverlangen wird nicht durch konkludentes Verhalten bestand haben.
Balkonexperte 21.08.2010 20:10
Bitte, man sollte den Fragesteller mit solcher Antwort nicht verunsichern. Wenn der Mieter ein Mieterhöhungsbegehren ohne Widerspruch hinnimmt und die Erhöhung bezahlt, ist für ihn der Zug abgefahren, die Messe gelesen.
P.S. Ich schreibe doch so etwas nicht aus Jux und Dollerei. Hier der passende Text aus dem Mietrechtslexikon:
Rechtsfolgen unrichtiger Mieterhöhungsverlangen, Korrekturen, Sonstiges:
Entspricht das Mieterhöhungsverlangen nicht der vorgeschriebenen Form, so ist die Erklärung unwirksam, der Mieter braucht die Erhöhung nicht zu bezahlen.
Bezahlt der Mieter die Mieterhöhung jedoch widerspruchslos, wird sie wirksam (zu der von der Rechtsprechung zugelassene Ausnahme der stillschweigenden Mieterhöhung siehe unten)[7i].
edy 21.08.2010 20:15
Hallo ,
" Zwei Jahre später wurde die Miete um 25,-€ angehoben, da ja auch die Strom und Gaspreise gestiegen waren ."
Hier wurde m.E. nicht die Miete sondern
die NK erhöht.
lg
edy
Bladder 22.08.2010 08:51
Bitte, man sollte den Fragesteller mit solchen Antworten nicht verunsichern.
Nach dem geschilderten Sachverhalt ist hier überhaupt kein "Zug abgefahren"! Es fehlen für eine solche Überlegung von "Balkonexperte" die erforderlichen Informationen. Die Antwort ist einfach zu pauschal.
Es gibt inzwischwen Urteile die in solchen Situationen, die Weiterzahlung von mehr als 2 Mieten bis hin zu 18 Mieten als konkludent ansehen.
Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 10.12.2002) hat in einer sehr mieterfreundlichen Entscheidung zwei für Mieter und Vermieter gleichmaßen wichtige Leitsätze herausgestellt:
Wird eine vom Vermieter geltend gemachte unberechtigte Mietanpassung vom Mieter nicht beanstandet und zahlt dieser widerspruchslos die verlangte erhöhte Miete über einen Zeitraum von 18 Monaten, liegt hierin grundsätzlich eine konkludente Vereinbarung über eine Mietzinserhöhung. D. h. der Mieter muss die erhöhte Miete weiter bezahlen.
Ich glaube, dass in diesem Fall nicht der Rat von zwei oder drei Forenautoren ausschlaggebend ist. Hier sollte ein Fachanwalt konsultiert werden.