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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Zunächst mal ein "Hallo" in die Runde


Wenn ich das richtig verstehe kann einem die Kleintierhaltung vom Vermieter nicht verboten werden. Zu den Kleintieren gehören ja wohl auch Meerschweinchen und Hasen, oder?

Wenn man nun verabsäumt hat, dem Vermieter zu melden, daß man 2 Meerschweinchen und 1 Hasen hat, könnte das, wenn es der Vermieter denn mal herausbekommen würde, ein Kündigungsgrund sein?


Der Hintergrund: wir haben die Tiere vorläufig mal zur Pflege für eine Verwandte, weil noch nicht gewiss ist (ihre Scheidung und Umzug in kleinere Wohnung) ob die Verwandte diese Kleintiere wieder zu sich nehmen kann oder nicht. Das kann sich schon ein paar Monate hinziehen, evtl würden wir die Tiere aber auch übernehmen, wenn die Verwandte nicht mehr kann.

Wir leben in einer Wohnungsgenossenschaft in Einfamilien-Reihenhäusern wo laut Mietvertrag Tiere anzumelden sind und normal ein Tier genehmigt wird, allerdings gehts dabei eher um Hunde und Katzen, wie man so aus der Nachbarschaft weiß.

Kleintiere sind ja eigentlich wieder was anderes..?

Also: ist so ein Versäumnis drei Kleintiere anzumelden im "worst-case" gleich ein Kündigungsgrund oder wäre dann, wenn es die Genossenschaft herausbekäme einfach der "worst case", daß man die Tiere nicht weiter halten dürfte?

Außerdem: was wenn es sich tatsächlich nur um eine zeitlich befristete Pflege von ein paar Monaten handelte, sähe es da anders aus hinsichtlich der Anmeldepflicht?

2 Kommentare zu „kann unangemeldetes Kleintier ein Kündigungsgrund sein?”

Gast Experte!

darf ich nochma an meine Frage erinnern? <!-- s :wink: --><!-- s :wink: -->

rhw Experte!

Hallo,

die Meerschweinchen ganz sicher nicht, da gibt es einige entsprechende Urteile ...

Was den Hasen betrifft, wäre ich mir u. U. nicht allzu sicher. Aus eigener Anschauung weiß ich, dass Hasen durchaus auch die Mietsache ernsthaft beschädigen können, z.B. durch Be-/Zernagen von Holz (Türrahmen, Türen, Einbauschränke o.ä.). Dies wird ein Vermieter nicht hinnehmen und also womöglich per Mietvertrag ausschließen dürfen ...

MfG
rhw

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