Berthelstal 03.03.2011 12:40
Den Anwalt können Sie einsparen.
Maßgeblich ist das Datum, zu welcher Zeit eine Beendigung des Vertrages erfolgen soll.
Dies haben Sie eindeutig dem Vermieter mitgeteilt. Für einen Irrtum Ihrerseits ist muß der Vertmieter nicht haften. Eine Kündigung können Sie auch nicht zurücknehmen, es sei denn mit Zustimmung des an deren Vertragspartners.
Übrigens: Kündigen können Sie zu jeder Zeit, auch bereits Jahre im voraus. Sie sind lediglich an die Mindestfrist gebunden.
ente21 03.03.2011 13:20
Vielen Dank für Ihre Auskunft! Das hat mir wirklich sehr weitergeholfen!
Noch eine letzte Frage: Da es einige Differenzen zwischen meinem Vermieter und mir gab, könnte ich mir vorstellen, dass er mich bereits zum 31.05. raushaben möchte. Falls ich noch heute eine Kündigung von ihm erhalten sollte(in den ersten 3 Werktagen des Monats), würde die Beendigung des Vertrages ja auf den 31.05. hinauslaufen,oder? Reicht es, wenn die Kündigung dazu in meinem Briefkasten liegt oder muss ich den Erhalt gegenzeichnen?(z.B. beim Einschreiben)
Danke
Berthelstal 03.03.2011 15:12
Wenn Sie noch nicht 3 Jahre dort wohnen gilt auch für den Vermieter die 3-Monatsfrist; bei über 5 Jahren sind es 6 Monate und über 8 Jahre sogar 9 Monate.
Das heutige Datum würde reichen für eine Frist zum 31.05.
Eine Kündigung wird nicht Quittiert oder gegengezeichnet, da es eine einseitige Absichtserklärung ist.
Bladder 04.03.2011 05:58
Nur der Vollständigkeit halber:
Kündigungen müssen immer schriftlich erfolgen, eine besondere Form, auch der Zustellung, ist nicht vorgeschrieben.
Im Gegensatz zum Mieter benötigt der Vermieter aber immer eine Begründung zur Kündigung. Siehe dazu § 573 BGB.
ente21 04.03.2011 08:36
Vielen Dank für die Informationen!