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Gewerbeausübung in Wohnraummiete
Die Ausübung eines Gewerbes in der Wohnung ist nur dann als vertragswidrig einzustufen, wenn damit eine unzumutbare Störung für den Vermieter oder andere Mitmieter etwa durch Publikumsverkehr einhergeht. Weiter muss dies dazu führen, dass der Charakter als Wohnraum verändert wird oder eine Gefährdung der Wohnung insbesondere durch übermäßige Beanspruchung und Abnutzung zu besorgen ist (LG Köln Zeitschrift für Mietrecht 1995, S. II Nr. 6). Zulässig ist in jedem Fall eine berufliche Tätigkeit in der Wohnung, die ihrer Art nach nicht ins Gewicht fällt (z. B. Schriftsteller) oder die nur gelegentlich ausgeübt wird.
Ebenso ist die gelegentliche büromäßige Nutzung der Wohnung zur Erledigung von Büroarbeiten abends oder am Wochenende ein unzulässiger gewerblicher Gebrauch (LG Hamburg Zeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1992).
Unzulässig soll hingegen eine kommerzielle Tätigkeit mit Außenwirkung sein. Das ist für eine Großpflegestelle in der Wohnung bejaht worden, in der werktäglich 5 Kinder gegen Entgelt betreut werden (LG Berlin 1993).
Eine unzumutbare Störung ist für ein astrologisches Beratungsgewerbe mit 10-15 Kunden im Monat verneint worden.