Gast hat diese Frage gestellt
Hallo, Guten Tag,
der Mieter einer Wohnung will nach neuem deutschen Mietrecht (§ 573 c Abs. ) mit einer 3 monatigen Kündigungsfrist kündigen, hat jedoch einen sogenannten Altmietvertrag von 04/1999, in dem wörtlich steht:
"Für beide Seiten gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalendermonats. Diese Kündigungsfrist verlängert sich nach 5 Jahren auf 6 Monate, nach 8 Jahren auf 9 Monate und nach 12 Jahren auf 12 Monate Kündigungsfrist."
Nun meine Frage:
1. Hat der Mieter einen Anspruch auf die neue Kündigungsfrist von 3 Monaten ? Im Internet findet man immer so unterschiedliche Aussagen und Auslegungen, Übergangsregelungen usw. was trifft nun wirklich zu ?
2.Ist diese Formulierung in der Kündigung ausreichend/anfechtbar ?
"Laut Mietvertrag von 04/1999 war diese Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten verbunden. Nach neuester Mietrechtsreform endet das Mietverhältnis jedoch zum 31.03.2006 mit einer 3 monatigen Kündigungsfrist (§ 573 c Abs. )."
3. Welche Frist ist dem Vermieter einräumen um den Erhalt der Kündigung und Kündigungsfrist zu bestätigen? Ist eine Woche ausreichend?
Bitte um eine schnelle Antwort und Hilfe , Vielen Dank !
MfG
ende72