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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo, Guten Tag,

der Mieter einer Wohnung will nach neuem deutschen Mietrecht (§ 573 c Abs. 1 S. 2 BGB ) mit einer 3 monatigen Kündigungsfrist kündigen, hat jedoch einen sogenannten Altmietvertrag von 04/1999, in dem wörtlich steht:
"Für beide Seiten gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalendermonats. Diese Kündigungsfrist verlängert sich nach 5 Jahren auf 6 Monate, nach 8 Jahren auf 9 Monate und nach 12 Jahren auf 12 Monate Kündigungsfrist."

Nun meine Frage:
1. Hat der Mieter einen Anspruch auf die neue Kündigungsfrist von 3 Monaten ? Im Internet findet man immer so unterschiedliche Aussagen und Auslegungen, Übergangsregelungen usw. was trifft nun wirklich zu ?

2.Ist diese Formulierung in der Kündigung ausreichend/anfechtbar ?
"Laut Mietvertrag von 04/1999 war diese Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten verbunden. Nach neuester Mietrechtsreform endet das Mietverhältnis jedoch zum 31.03.2006 mit einer 3 monatigen Kündigungsfrist (§ 573 c Abs. 1 S. 2 BGB )."

3. Welche Frist ist dem Vermieter einräumen um den Erhalt der Kündigung und Kündigungsfrist zu bestätigen? Ist eine Woche ausreichend?

Bitte um eine schnelle Antwort und Hilfe , Vielen Dank !

MfG
ende72
Stichwörter: kündigung + wohnung + altmietvertrag

0 Kommentare zu „Kündigung Wohnung mit Altmietvertrag”

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