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Lärm/Wasserspülung
Ihr Mieter empört sich über den Lärm aus der Nachbarwohnung: Die Wasserspülung ist ihm zu laut und auch das Wasser, das der Mitmieter laufen lässt. Außerdem stört ihn, dass die Fenster auch noch nach 22.00 Uhr auf- und zugemacht werden. Mit diesen Geräuschen muss der Mieter weiterleben, denn das Amtsgericht Münster sah darin keinen Mietminderungsgrund (WM 1983, S. 236).