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Lebenspartnerschaftsgesetz verfassungsmäßig

Die Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie). Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich- oder nahekommen. Der Ehe als solcher drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können. Es verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz), dass nicht ehelichen Lebensgemeinschaften verschieden geschlechtlicher Personen der Zugang zur Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft verwehrt ist.

Urteil des BVerfG vom 17.07.2002
1 BvF 1/01 u. 1 BvF 2/0 1
ZAP EN-Nr. 516/2002

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