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Maklervertrag: unzulässige Aufwandspauschale
Ein Immobilienmakler darf sich eine erfolgsunabhängige Provision nicht versprechen lassen. Unwirksam sind auch solche Provisionszusagen, die lediglich als Auslagenerstattung getarnt sind.
So erklärte das Amtsgericht Rendsburg eine Vereinbarung für unwirksam, nach der der Auftraggeber dem Makler für den Fall des Scheiterns seiner Vermittlungsbemühungen neben der Erstattung der Inseratkosten noch eine Aufwandspauschale zahlen sollte. An der Unwirksamkeit der Vertragsklausel änderte auch nichts, dass dem Auftraggeber das Recht eingeräumt wurde, das Vorliegen eines geringeren Schadens nachzuweisen.
Urteil des AG Rendsburg vom 18.07.2003
11 C 259/03
Handelsblatt vom 10.03.2004