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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Guten Tag!!!

Mein Mitbewohner und ich haben bis Dezember 2003 für eine 65m³ grpße Wohnung jeweils 299,11 pro Monat warm bezahlt... Also zusammen 598,22!

Jetzt haben wir kürzlich folgenden Brief erhalten:

"Miet- und Nebenkostenanpassung

Sehr geehrter Herr xxx,

bedingt durch die DM - Euro Umstellung zum Jahresbeginn 2002 wurden die Beträge in Euro und Cent umgerechnet, welche dann zwangsläufig krumme Beträge wurden.
Wir bieten Ihnen an - bei dieser Mietanpassung - es auf die übernächste glatte Zehnerstelle zu belassen. Somit beträgt Ihre Kaltmiete ab Februar 2004 EURO 480,00
die Nebenkosten für die von Ihnen bezogene Wohnung sind im letzten Jahr bedingt durch eine Strompreiserhöhung, ( für Allgemeinstrom ), Gaspreiserhöhung (Heizung), und Oberflächenwasserableitung in den städt, Kanal (neue Gebührenerhebung der Stadt Köln) nicht mehr auf dem aktuellen Stand uns müssen deshalb angepasst werden.
Um in unserer Abrechnung kostenneutral zu arbeiten sind wir gezwungen Ihre Wohneinheit für die Nebenkosten ab Februar in Rechnung zu stellen.
EURO 160,00
Eine Nachberechnung der Nebenkosten findet nicht statt.

Zahlen Sie bitte ab Februar 2004 insgesamt EURO 640,00
auf unser bekanntes Konto bei der
x
x
x

Wir hoffen nun wieder für eine längere Zeitspanne diese Thematik vergessen zu können."

Müssen wir die geforderten Beträge monatlich zahlen, oder kann der Vermieter das nicht einfach so machen?

Unsere Kaltmiete betrug vorher insgesamt 460€...

Wäre nett, wenn jemand, der sich auskennt was dazu erzählen würde ;)

Danke schonmal!
Grüße
Stichwörter: mieterhöhung + zahlen + angemessen

1 Kommentar zu „Mieterhöhung angemessen? Muss ich zahlen?”

Gast Experte!

Eine Mieterhöhung bei Wohnraum musste bis zum 01.09.2001 den Regeln des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe entsprechen.
Die Regelungen des MHG sind nunmehr weitestgehend unverändert in das BGB übernommen worden.
Diese finden sich in den §§ 557 - 561GEHEZUPFAD(pcanwaltBGB,3383) BGB wieder.

Der Vermieter kann grundsätzlich einseitig nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Erhöhung des Mietzinses verlangen. Der Vermieter ist jedoch immer auf die Zustimmung des Mieters angewiesen (LG Karlsruhe WM 91, 4 8) . Eine Mieterhöhung wird nur wirksam, wenn der Mieter zustimmt. Hierzu kann er aber auch vom Gericht verpflichtet werden.

Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit fünfzehn Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 GEHEZUPFAD(pcanwaltBGB,3401)BGB werden nicht berücksichtigt.

Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

Achtung:
Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ §§ 559 bis 560 GEHEZUPFAD(pcanwaltBGB,3401) GEHEZUPFAD(pcanwaltBGB,29477)BGB abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).

Das Recht zur Mieterhöhung steht dem Vermieter nach § 557 Abs. 3 BGBGEHEZUPFAD(pcanwaltBGB,3383) nicht zu, soweit und solange eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder der Ausschluss sich aus den Umständen, insbesondere der Vereinbarung eines Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit mit festem Mietzins ergibt. Dies gilt wiederum nicht, wenn das Mietverhältnis sich nach Ablauf der vereinbarten Dauer automatisch auf bestimmte Zeit verlängert.

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