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Mieterhöhung und falsche Berechnung

Begründet der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen mit dem Hinweis auf den Berliner Mietspiegel, so müssen bei der Berechnung der Nettomiete die ortsüblichen Betriebskosten berücksichtigt werden. Konkret: bei der Umrechnung der Bruttomiete in die Nettomiete sind nicht die Betriebskosten der betreffenden Wohnung, sondern die ortsüblichen Betriebskosten zugrunde zu legen. Der Umstand, dass im Mietspiegel keine Betriebskosten angegeben sind, spielt keine Rolle. (LG Berlin, Az. 62 S 389/98, aus: GE 6/99, S. 37 8)

Basiert das Mieterhöhungsverlangen auf einer falschen Ausgangsmiete, so ist die gesamte Mieterhöhung unwirksam. Begründung: Für den Mieter war der Erhöhungsbetrag aufgrund einer falschen Ausgangsmiete und in der Berechnung widersprüchlicher Zahlen nicht nachvollziehbar und auch konnte nicht zweifelsfrei nachgerechnet werden. (LG Berlin, Az. 65 S 210/99, aus: MM 4/00, S. 37)

Ein Mieterhöhungsverlangen für eine Bruttomiete, das auf den Mietspiegel mit Nettokaltmieten Bezug nimmt, ist nicht deshalb unwirksam, weil die konkreten Betriebskosten zu den Mietspiegelwerten addiert wurden. (LG Berlin, Az. 62 S 282/99, aus: MM 12/00, S. 43)

Ist in der Mieterhöhung die Wohnfläche mit 85 m² angegeben, obwohl sie nur 84,05 m² beträgt, so bleibt wegen der unerheblichen Differenz die Mieterhöhung wirksam. (LG Mannheim, Az. 4 S 72/02, aus: NZM 2003, S. 393)
Stichwörter: berechnung + falsche + mieterhöhung

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