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Fragensteller hat diese Frage gestellt
Guten Tag,

hoffe mir kann hier jemand weiterhelfen.

Ich bin Anfang dieses Jahres in eine komplett "sanierte" Wohnung gezogen. Als ich nach einer Woche, in der ich die Wohnung schon bewohnte, Nachmittags nach Hause kam, stand meine Wohnung unter Wasser.
Bis spät Abends war der Rohrleitungsnotdienst am machen und tun, bis das Problem beseitigt wurde.
Die Kosten trug natürlich die Hausverwaltung, auch die entstandenen Schäden wurden mir erstattet.
Da die Hausverwaltung eine Einzugsermächtigung für die Miete hat, und 2 Monate lang nichts abgebucht wurde, war ich in dem Glauben, das es als Kulanz aufgrund des Wasserschadens, entsprechend für die beiden Monate Mietfrei gibt.

Nun aber zum eigentlichen Problem: Da die Wohnung diverse Mängel aufweist, obwohl "saniert", wie z.B. die Heizung, welche nicht richtig läuft, obwohl der Klempner schon 3 mal da war, habe ich die Wohnung nun gekündigt.

Nun wurde mir heute von der Hausverwaltung auf die Mailbox gesprochen, dass Ihnen aufgefallen sein, dass Ihnen wohl ein EDV-Fehler, aufgrund des Jahresumstellung unterlaufen sei. Die Miete sei aus versehen mit der Mietkaution in Höhe von 975€ verrechnet wurden, und ich stünde nun im Minus und solle mich Morgen einmal telefonisch melden.


Ich bin überzeugt, dass es nur ein vorgeschobener Grund ist, da ich nun ausziehe und die Hausverwaltung nun die beiden scheinbar gewährten mietfreien Monate zurück möchte.

Ich weiß nur, dass die Kaution nicht mit der Miete verrechnet werden darf.
Aber wie sieht es hier aus?

Was kann ich nun machen? Wie sieht da die Rechtslage aus? Wie soll ich vorgehen?
Oder habe ich einfach Pech gehabt?

Vielen Dank im Voraus!


1 Kommentar zu „Mietkaution angeblich fälschlicherweise mit Miete verrechnet. ”

Kasimo Profi 21.05.2019 10:36

Ich würde mich an Ihrer Stelle nicht weiter mit der Aussage der angeblichen Verrechnung mit der Kaution befassen. Das führt letztlich zu nichts, weil man nicht heraus finden können wird, ob die Aussage nun so stimmt oder Vorwand ist. Wichter ist doch, was jetzt für den Abschluss des Mietverhältnisses noch abzurechnen oder auszugleichen ist.

Klar ist, dass Ihnen eine Mietminderung zusteht, da die Nutzbarkeit der Wohnung eingeschränkt war. Die Höhe müßte man mit einem Anwalt absprechen. 100% Minderung sind normalerweise nur angemessen, wenn die Wohnung überhaupt nicht genutzt werden kann. Sprechen Sie doch einfach die Hausverwaltung darauf an. Vielleicht kann man sich gütlich auf eine Minderung einigen. Andernfalls kann man dann immer noch die Beratung durch einen Anwalt in Anspruch nehmen.

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