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Sloth hat diese Frage gestellt
Liebe Mietrecht-Experten,

ich habe eine kleine Frage bezüglich des Mietrechts in Fällen von Lärmbelästigung in einem etwas spezielleren Fall:

Ich Wohne in einem Mehrfamilienhaus in dem ein Trakt mit Studentenwohnungen belegt ist, für diese Studentenwohnungen gibt es einen Lernraum. Partys oder ähnliches sind für diesen Raum laut Hausordnung untersagt. Trotzdem finden teilweise wöchentlich laute Partys von verschiedensten Parteien Statt. Ich habe es satt ständig den Buhmann zu mimen oder die Polizei zu rufen. Nach einer telefonischen Beschwerde bei der Hausverwaltung wurde mir mitgeteilt, sie könnten nichts unternehmen solange ich ihnen nicht die Namen der Veranstalter der Partys liefere. Dies ist beinahe unmöglich, da die Partys von verschiedenen Leuten veranstaltet werden und ich diese nicht persönlich kenne.

Nun habe ich gelesen, dass das Normale vorgehen bei Lärmbelästigung von Nachbarn ist ein Lärmprotokoll zu führen, dieses per Einschreiben abzuliefern, eine Frist mit der Konsequenz einer Mietminderung zu setzen.

Ist dieses Vorgehen in meinem Fall angebracht oder was wäre effektive Lösungsmöglichkeit?

Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antworten und beste Grüße,
Sloth

2 Kommentare zu „Mietminderung durch Lärmbelästigung von Gemeinschaftsraum”

edy Experte! 06.02.2013 12:44

Hallo,

Vorsicht !
Mietminderung kann nur für die Tage geltend gemacht werden,an denen der Lärm war.
Also 3 Tage Lärm,3 Tage
Mietminderung.

edy

mono Experte! 07.02.2013 11:11

Sie sind nicht dafür zuständig, dem Vermieter die Namen der Veranstalter zu bennennen !

Maßgeblich ist lediglich, dass Sie die Störung der vertragsgemäßen Gebrauchs (Mangel) anzeigen und im Zweifelsfall nachweisen können.

Ein Lärmprotokoll, welches immer noch gerne von Vermietern gefordert wird, kann nicht mehr verlangt werden, so der BGH vom 29.02.2012, VIII ZR 155/11.

Mietminderung dürfte m.E. wenig tauglich sein, den Mißstand abzustellen. Motivieren Sie Ihren VM, im Sinne eines nachhaltigen Hausfriedens unverzüglich initiativ zu werden und ggf. die ganze Hausgemeinschaft via Anschreiben auf den Sachverhalt im Grundsätzlichen und die möglichen Rechtsfolgen für den Störer (Abmahnung > Kündigung) hinzuweisen.

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