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Schadensersatz wegen starken Rauchens
Die Frage, ob starkes Rauchen des Mieters als vertragswidriger Mietgebrauch anzusehen ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. So vertritt beispielsweise das Landgericht Köln (Aktenzeichen: 1 S 307/90 und 9 S 188/9
die Auffassung, starkes Rauchen gehöre zur freien Willensgestaltung eines jeden Menschen. Dem pflichtet nun das Landgericht Baden-Baden bei.
Jedenfalls bei einer Mietdauer von fünf Jahren muss der Vermieter gewisse Verfärbungen an Wänden, Türen und Fenstern hinnehmen. Soweit die Beeinträchtigungen das übliche Maß nicht überschreiten, muss sie der Vermieter auf seine Kosten beseitigen lassen.
Wichtiger Hinweis: Der Vermieter sollte seine Klage auf Erstattung der Renovierungskosten auf keinen Fall auf Schadensersatz wegen vertragswidrigen Gebrauchs beschränken, sondern auch auf seinen Anspruch auf Durchführung der mietvertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen stützen. Ansonsten läuft er Gefahr, dass dieser Anspruch binnen sechs Monaten nach Rückgabe der Wohnung verjährt ist. Durch die Erhebung einer allein auf den vertragswidrigen Gebrauch (übermäßiges Rauchen) gestützten Klage wird nämlich die Verjährung der anderen Ansprüche nicht gehemmt.
Urteil des LG Baden-Baden vom 15.06.2001
2 S 138/00
RdW 2002, 6223
WoM 2001, 603