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Mietminderung und Geringfügigkeit reklamierter Mängel
Der Mieter kann die Miete nicht wegen geringfügiger Mängel mindern, auch nicht bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer geringfügiger Mängel. (AG Saarburg, Az. 5 C 473/01, aus: WM 2002, S. 29)
Fall: Ein Mieter hatte wegen nur teilweise verfugter Fußbodenleisten, nicht abgedichteter Türränder, überarbeitungsbedürftiger Decke, fehlender Wäscheleinen im Trockenraum, unfertigem Rasen vor dem Haus, Müllsäcken und Kartons im Kellerbereich, die Miete gemindert. "Kleinkrämerei" und kein zulässiger Minderungsgrund, meinte das Gericht.