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Mietspiegel / Anwendungsbereich

Der Mietspiegel findet bei Zweifamilienhäusern keine Anwendung. Hier können zur Begründung nur ein Gutachten oder konkrete Vergleichswohnungen angeführt werden. (LG Berlin, Az. 64 S 159/01, aus: MM 9/02, S. 43)

Der Berliner Mietspiegel spielt im Land Brandenburg zur Feststellung einer Vergleichsmiete keine Rolle. (AG Königs Wusterhausen, Az. 9 C 161/02, aus: MM 3/04, S. 3 8)

Geht die Grenze zwischen zwei Bundesländern (hier: Berlin und Brandenburg) durch ein identisch bebautes Gebiet (hier: Schönefeld), kann der Mietspiegel der Nachbargemeinde als Beweismittel zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden. (LG Potsdam, Az. 11 S 27/04, aus: WM 2004, S. 671)
Stichwörter: anwendungsbereich + mietspiegel

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