mono 16.12.2010 19:21
1. Wann ist der M eingezogen ? Hierüber dürfte es i.d.R. ein Übergabeprotokoll geben. In ergänzender Vertragsauslegung ließe sich hieraus der Einzug ablesen.
2. Haben Sie Ihr Exemplar etwa nachträglich erstellt ? Grundsätzlich druckt man die selbe Ausfertigung zweimal bzw. kopiert eine Version. Wie kann es dazu kommen.
3. Grundsätzlich ist der vertraglich festegelegte Mietbeginn für die Berechnung der Kündigungsfrist maßgeblich - oder haben Sie da etwa auch zwei untersciedliche Versionen ?
4. Grds. ist derjenige beweispflichtig, der den rechtlichen Vorteil aus einer Sache ziehen will ! Will der Mieter kündigen, darf er zu Recht vom Mietbeginn in "seiner" Ausfertigung als Bezugspunkt für die Kündigungsfrist ausgehen.
AUßERDEM:
Haben Sie einen Formularmietvertrag verwendet, so gilt im Zweifelsfall das Datum in der Version des Mieters. Bei stritigen Angaben werden widersprüchliche Vertragsinhalten immer zu Ungunsten des Verwenders ausgelegt - Stichwort AGB-Kontrolle. Dieser sind vorliegend Sie.
mono 16.12.2010 19:25
Zu guter letzt könnte man auch zu der Annahme kommen, dass gar kein Mietvertrag zu Stande gekommen ist.
Die regelmäßige Annahmefrist eine Angebots (hier: Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages) beträgt zwei Wochen. Vorliegend ist das Angebot auf Abschluss untergegangen. Foglich wäre hier ein Vertrag durch konkludentes Verhalten zu Stande gekommen. In Ermangelung schriftlicher Regelungen fänden die gesetzlichen Anwendung. Das würde für Sie bedeuten, dass ein unbefristeter Mietvertrag mit gesetzlicher, mithin dreimonatiger, Kündigungsfrist zu Stande gekommen ist.
edy 16.12.2010 21:20
Hallo,
Mono schrieb:
"Wie kann es dazu kommen."
Es waren Papier Verträge von Haus&Grund,
also zweimal ausgefüllt.
Dann zufällig den "falschen " MV dem Mieter
überlassen.
Danke für deine Einschätzung.
lg
edy