Mystiker hat diese Frage gestellt
Hallo,
ich habe folgende Frage.
Ich wohne in einem Mietshaus (Wohnungsbaugenossenschaft) mit 1-Zimmerwohnungen in Größe von 36,83 qm, die eigentlich nur für eine Person vorgesehen sind.
Jetzt will der Mieter über mir seine Wohnung als Nachmieter an eine Frau mit einem 13jährigen Sohn vergeben (Asylbewerber). Ich bin damit nicht einverstanden, weil ich damit rechnen muss, dass durch zwei Personen, v.a. durch einen pubertierenden Teenager in einer bekanntermaßen schwierigen Lebensphase, eine erhebliche Mehrbelastung an Lärm entstehen wird, besonders weil in der Wohnung ein harter Laminatboden verlegt worden ist, bei dem man jeden Schritt hört, wenn man sich nicht bewusst leise bewegt, ein in Mehrfamilienhäusern bekannte Problematik.
In dieser Wohnung hat seit einem Jahr ein junges Ehepaar gelebt, das einzige Mal, dass die Wohnungsbaugenossenschaft in dieser Wohnanlage 2 Personen für ein Appartment zugelassen hat. Am Anfang hatte ich mit ihnen auch Probleme; der Lärm war kaum auszuhalten. Da ich mit ihnen aber ein gutes Verhältnis hatte, haben wir eine Lösung gefunden, u. sie haben entsprechend Rücksicht genommen.
Ich habe Bedenken, dass die Baugenossenschaft jetzt die Wohnung wieder an zwei Personen vergibt. Da ich chronisch krank bin, muss ich nachts mindestens 8 h ohne Störung schlafen können, sonst verstärken sich meine gesundheitlichen Beschwerden drastisch u. sind kaum noch auszuhalten.
Gibt es vom Gesetzgeber (bzw. Gerichtsurteile) eine vorgesehene Mindestwohnungsgröße für 2 Personen? Ich habe entsprechende, aber nicht fachlich abgesicherte Berichte im Internet gelesen. Ist ein Zimmer mit kleiner Küche, Bad u. Balkon in Größe von 36,83 qm nicht zu klein? Den Balkon müsste man eigentlich von der Wohnungsgröße auch noch abziehen.
Bitte um schnelle Antworten, weil sich die Nachmieter die Wohnung morgen anschauen u. danach wahrscheinlich den Mietvertrag möglichst schnell abschließen wollen.
Vielen Dank!
LG
Mystiker