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Anpassung eines Unterhaltsvergleichs wegen geänderter BGH-Rechtsprechung

Im vergangenen Jahr hat der Bundesgerichtshof einige grundlegende Entscheidungen zur Berechnung des Unterhalts eines berufstätigen bzw. einem neuen Partner den Haushalt führenden Ehegatten erlassen. Die Änderung der Berechnungsmethode führt in einer Vielzahl von Fällen zu höheren Unterhaltsansprüchen des unterhaltsberechtigten Ehegatten (meist der Ehefrau).

Nach solch einer grundlegenden Neuorientierung der Unterhaltsrechtsprechung stellt sich die Frage, inwieweit hiervon bereits bestehende Unterhaltstitel (Urteil, Vergleich) berührt werden. Dazu hat das Oberlandesgericht Stuttgart folgende Entscheidung erlassen:

Haben geschiedene Eheleute der Berechnung des nachehelichen Unterhalts in einem Vergleich die Anrechnungs- oder Mischmethode zu Grunde gelegt und sich - wovon im Zweifel auszugehen ist - hierbei an der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert, so hat die geänderte Rechtsprechung zur Folge, dass eine Anpassung des Vergleichs und eine Neuberechnung des Unterhalts für die Zukunft gemäß der nun anzuwendenden Differenz- bzw. Additionsmethode allein auf die Änderung der Rechtsprechung gestützt werden kann.

Die Stuttgarter Richter folgten damit einem entsprechenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.09.2001 (XII ZR 108/00), wonach es sich bei den oben erwähnten Grundsatzentscheidungen nicht einfach um die Änderung der objektiven Rechtslage handelt, sondern sozusagen um eine gänzlich andere „Weltansicht“. Danach muss eine Anpassung früherer Unterhaltstitel möglich sein.

Beschluss des OLG Stuttgart vom 28.12.2001
16 WF 548/01
NJW 2002, 1354

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