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Mobilfunkantenne auf dem Dach des Mietshauses
Zur Minderung nicht berechtigt
Allein die Tatsache, daß auf dem Dach des Mietshauses eine Mobilfunkantenne angebracht ist, berechtigt den Mieter nicht zur Mietminderung.
Denn für eine Minderung wegen einer bestehenden Gesundheitsgefährdung reicht die bloß theoretische Möglichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht aus; vielmehr muß sich das Krankheitsrisiko nicht unwesentlich erhöhen.
Allein die nicht belegbaren Ängste eines Mieters vor drohenden Gesundheitsgefahren reichen zur Begründung eines Mangels jedenfalls nicht aus (AG Gießen, 2001, Az: 48 M C 903/00).
Auch das AG Traunstein sah keinen Mangel, 1999, Az: 310 C 2158/98:
Die Befürchtung des Mieters, das elektromagnetische Feld einer in der Nähe befindlichen Mobilfunkantennenanlage könne seine Gesundheit gefährden, begründet keinen zu einer Mietminderung berechtigenden Mietmangel, wenn die nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Es reicht nicht aus, wenn bestimmte Kreise der Auffassung sind, daß Gesundheitsgefahren nicht völlig auszuschließen sind.
Entgegen das AG München, 1998, 432 C 7381/95, WuM 1999, 111:
Läßt der Vermieter nach Vereinbarung des Mietvertrages über eine Obergeschoßwohnung auf dem Flachdach des Gebäudes die Sende- und Empfangsanlage des Betreibers eines Mobilfunk-Telekommunikationsnetzes errichten, so daß der Mieter die Wohnung in nachvollziehbarer Furcht vor Gesundheitsgefährdungen durch elektromagnetische Kraftfelder nutzen muß, ist ein Mangel der Mietsache gegeben.