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Entgelt für Grundstücksnutzung steuerpflichtig

Erhält ein Eigentümer für die Inanspruchnahme seines Grundstücks im Zuge der Errichtung einer baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück ein Entgelt für die Ablagerung von Schutt und Baumaterialien, so muss er dieses nach § 21 Abs.1 EStG versteuern. Eine solche zeitlich begrenzte Nutzungsbefugnis ist mit einer Vermietung vergleichbar. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn die Bezahlung als Entschädigung für eine Wertminderung als Folge der Grundstücksüberlassung geleistet wird.

Urteil des BFH vom 02.03.2004
IX R 43/03
Pressemitteilung des BFH

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