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Bürgschaft - BGH erweitert Schutz von Bürgen
Geschwister sind gegen die Inanspruchnahme aus Bürgschaften, die sie finanziell krass überfordern, ähnlich geschützt wie Lebenspartner oder Kinder des Schuldners. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Bürgerschutz erweitert. Allerdings muß bei der Übernahme der Bürgschaft zwischen den Geschwistern eine sehr enge Beziehung bestanden haben. Bisher können Bürgschaften von Kindern und Lebenspartnern des Schuldners sittenwidrig sein, wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteht. Im entschiedenen Fall hatte eine 26jährige Angestellte mit einem monatlichen Nettoverdienst von 2300 Mark als "Strohfrau" ihres Bruders eine Bürgschaft gegenüber einer Bank in Höhe von 1,2 Millionen Mark übernommen. Der BGH verwies die Sache an das Oberlandesgericht Stuttgart zurück. Im Einzelfall könne jedoch auch unter Geschwistern eine entsprechend enge persönliche Verbundenheit oder innere Abhängigkeit bestehen. Dann gelte für sie der gleiche Schutz wie für Lebenspartner oder Kinder. Der Bürge müsse solche Umstände allerdings dem Gläubiger gegenüber darlegen und gegebenenfalls auch beweisen. (AZ: BGH, IX ZR 271/96)