Susanne
Nein, sollte er das tun, musst Du eine einstweilige Verfügung erwirken.
Du darfst das Schloss aber auch aufbrechen, da Du rechtmässiger Besitzer der Wohnung bist.
Bei Ausstand von 2 MM darf der VM fristlos kündigen-zieht der Mieter nicht aus, muss der VM Räumungsklage beantragen. Der Mieter kann aber auch die fristlose Kündigung nichtig machen, indem er alle Aussenstände sofort bezahlt.
Der_Mario
Er kann Dich abmahnen und ggf. auf Zahlung klagen.
Bei Mietrückständen von 2 Monatsmieten darf er Dir fristlos kündigen.
Das Schloss austauschen darf er allerdings nicht.
Susanne
Da die Miete ein Dauerschuldverhältnis ist, bedarf es keiner Abmahnung.